Photovoltaikanlagen und die Steuer: Oberfinanzdirektion hilft gemeinschaftlichen Stromerzeugern

Wie im vorherigen Beitrag nachzulesen, bietet die Oberfinanzdirektion Frankfurt keinen generellen Ausweg hinsichtlich der Abfärberegelung bei der Gewerbesteuer. Dennoch können einige gemeinschaftliche Stromerzeuger erleichtert sein. Zumindest ein teilweiser Ausweg ist gegeben.

Keine Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern
…wenn die Photovoltaikanlage im Rahmen einer

  • Erbengemeinschaft,
  • ehelichen Gütergemeinschaft oder
  • reinen Bruchteilsgemeinschaft

betrieben wird. Dies ist die zu begrüßende Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Aktenzeichen: S 2241 A – 110 – St 213). Der Grund: Diese gemeinschaftlichen Stromerzeuger haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein.

Die Abfärbetheorie kommt daher hier nicht zum Tragen. Damit hat die Oberfinanzdirektion schon auf diesem Weg die Belastung mit Gewerbsteuer aufgrund der Abfärberegelung bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern verhindert.

Gemeinschaftliche Stromerzeuger sind getrennt zu beurteilen
Erwirtschaften solche gemeinschaftlichen Stromerzeuger aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte, bleibt es insoweit auch bei gewerblichen Einkünften.

Es ist jedoch davon auszugehen (so die Meinung der Oberfinanzdirektion), dass konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Mit dieser Auffassung wendet die Oberfinanzdirektion Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Betriebsaufspaltung analog an.

Besagtes Urteil können Sie kostenlos auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen IV R 59/04 herunterladen.