von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Betreiber von Photovoltaikanlagen wird Unternehmer
Da der Betreiber einer Photovoltaikanlage schon im ertragssteuerlichen Bereich als Unternehmer einzuordnen ist, ist er dies erst recht im Bereich der Umsatzsteuer. Ob im Endeffekt jedoch auch tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, bleibt den meisten Betreibern einer Photovoltaikanlage selber überlassen. Grund ist hier die sogenannte Kleinunternehmerregelung.
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Sofern der Vorjahresumsatz eines Unternehmers, also auch eines Betreibers einer Photovoltaikanlage, nicht mehr als 17.500 € betragen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 € nicht übersteigt, kann als Kleinunternehmer auf die Umsatzbesteuerung verzichtet werden.
Wer eine unternehmerische Tätigkeit neu aufnimmt, kann regelmäßig keine Vorjahresumsätze nachweisen. In diesen Fällen ist allein auf die Umsatzgrenze von 17.500 € im laufenden Kalenderjahr abzustellen. Der voraussichtliche Umsatz des Gründungsjahrs ist daher zunächst in einen voraussichtlichen Jahresumsatz hochzurechnen.
Lesen Sie im folgenden Beitrag ob die Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatszteuer überhaupt zu empfehlen ist.
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