Photovoltaikanlagen und die Steuer: Investitionsabzugsbetrag und Berechnungsbeispiel

Neben der Sonderabschreibung und natürlich neben der regulären Abschreibung ist auch noch der Investitionsabzugsbetrag von besonderem steuerlichem Interesse für den Betreiber einer Photovoltaikanlage.

Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen
Unter Zuhilfenahme dieses Gestaltungsinstrumentes können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits drei Jahre vor der geplanten Installation einer Photovoltaikanlage steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung ist dabei allerdings in Betriebseröffnungsfällen, dass zu diesem Zeitpunkt schon eine verbindliche Bestellung vorliegt. Ist diese gegeben, spricht nichts gegen den steuergestaltenden Einsatz der Photovoltaikanlage.

In Kombination von degressiver Abschreibung mit der vorgenannten Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bei Beachtung der Voraussetzungen und Spielregeln bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 59,5% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuerlich abgezogen werden.

Der Clou dabei: Wie bereits zuvor erwähnt kann der so errechnete steuerliche Verlust mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden und wird daher direkten Weges zu einer Steuererstattung führen.

Berechnungsbeispiel Investitionsabzugsbetrag und Photovoltaikanlage

Sachverhalt: Im Januar 2010 wird eine Photovoltaikanlage installiert. Verbindliche Bestellung in 2009

Anschaffungskosten                                                  20.000 €

In 2009:

Abzug 40% Investitionsabzugsbetrag                      – 8.000 €

In 2010:

Gewinnerhöhende Auflösung Abzugsbetrag             + 8.000 €

Gewinnmindernde Herabsetzung der

Anschaffungskosten in Höhe der Auflösung

des Investitionsabzugsbetrages                               – 8.000 €

20% Sonderabschreibung auf die verminderten

Anschaffungskosten (20.000 – 8.000)                     – 2.400 €

12,5% degressive Abschreibung auf die

Verminderten Anschaffungskosten                          – 1.500 €

Restbuchwert Anlage 31.12.2010                             8.100 €

In zwei Jahren konnten bis zu 11.900 € als steuermindernde Abschreibung bzw. steuerminderndem Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Dies entspricht 59,5% der Anschaffungskosten.