von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Grunderwerbsteuer auf Photovoltaikanlagen
Für die Beantwortung der Frage muss entsprechend mehreren Verwaltungsanweisungen der Länderfinanzministerien differenziert werden. Zum einen ist hier eine Verfügung des Finanzministeriums Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen 3 – S 4521/28 und zum anderen eine Anweisung des Finanzministeriums Hamburg mit dem Aktenzeichen 53 – S 4521 – 009/06 zu nennen. Daraus geht grundsätzlich folgendes hervor:
Besteuerungsgegenstand Hauskauf
Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören dabei sämtliche Bestandteile, wie aus den §§ 93 bis 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu entnehmen ist.
Dementsprechend sind auch die Gebäudebestandteile wie zum Beispiel Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung beim Hauskauf Gegenstand der Besteuerung in der Grunderwerbsteuer. Zu den Besonderheiten bei einer Photovoltaikanlage lesen Sie den nächsten Beitrag.
|
|
|
| Unternehmens-Steuern aktuell | Controlling für Entscheider | Rechnungswesen aktuell |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.