von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Keine Bilanz bei Photovoltaikanlagen
Eine Bilanz wird hier regelmäßig nicht erforderlich sein, denn solange sich der Umsatz unter 500.000 € und der Gewinn unter 50.000 € bewegen, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Ebenso wird auch aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften keine Buchführungspflicht, also keine Pflicht zur Bilanzerstellung, erwachsen.
Keine Anlage EUR bei Photovoltaikanlagen
Grundsätzlich ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eine Gewinnermittlung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck - gemeint ist die unbeliebte Anlage EUR - abzugeben. Aber selbst auf diese kann verzichtet werden, wenn die Summe der Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € im Jahr beträgt, so eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 07. April 2006, die nach wie vor Gültigkeit hat.
Da dieser Ausnahmetatbestand bei der Mehrzahl der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Regel sein dürfte, reicht eine einfache und formlose Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (also eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung) für steuerliche Zwecke vollkommen aus.
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