Photovoltaikanlagen und die Steuer: Gewerbesteuerliche Einordnung

Aufgrund der einkommensteuerlichen Einordnung des Betreibers einer Photovoltaikanlage als Gewerbetreibender unterliegen die Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dem Grunde nach auch der Gewerbesteuer. Aber es gibt einen Freibetrag.

Photovoltaikanlage: Freibetrag in der Gewerbesteuer
Sofern der Betreiber der Photovoltaikanlage jedoch im Übrigen eine Privatperson oder ein nichtgewerblicher Unternehmer ist, kann wieder Entwarnung gegeben werden. Der Grund: Bei der Gewerbesteuer existiert ein Freibetrag von 24.500 €. So zu finden in § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes die gesetzliche Normierung dieses Freibetrages.

Die meisten Photovoltaikanlagen werden jedoch regelmäßig keinen jährlichen Gewinn jenseits dieses Freibetrages erwirtschaften, so dass eine Belastung mit Gewerbesteuer nicht zu befürchten ist.

Tipp: Erklärung zur Gewerbesteuer bei Photovoltaikanlagen
In aller Regel werden auch die Finanzämter von der zwingenden Abgabe einer Gewerbesteuererklärung für den Betrieb der Photovoltaikanlage absehen. Falls jedoch in der Zukunft mit Gewinnen jenseits des Gewerbesteuerfreibetrages gerechnet werden sollte, empfiehlt es sich direkt eine Gewerbesteuererklärung einzureichen. Mit dieser würden dann die anfänglichen Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage festgestellt werden und stünden zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen bei der Gewerbesteuer zur Verfügung.

Kommt es zu Gewerbesteuerzahlungen können diese seit 2008 weder für Zwecke der Einkommensteuerermittlung noch zur Ermittlung der Gewerbesteuer als steuermindernde Betriebsausgabe abgezogen werden. Es existiert jedoch eine Anrechnungsmöglichkeit, welche im nächsten Teil behandelt wird.