Abfärbung von Gewerbesteuer auf Photovoltaikanlagen-Stromerzeuger
Hintergrund ist hier die sogenannte Abfärberegelung in § 15 Absatz 3 Nummer 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Danach wird nämlich grundsätzlich die gesamte Tätigkeit einer
- offenen Handelsgesellschaft,
- einer Kommanditgesellschaft
- oder einer anderen Personengesellschaft
in vollem Umfang als gewerblich eingestuft, wenn diese Mitunternehmerschaft auch nur zum Teil gewerbliche Einkünfte erzielt. Da auch die Photovoltaikanlagen die durch mehrere Stromerzeuger gemeinschaftlich betrieben werden zur grundsätzlichen Steuerpflicht in der Gewerbesteuer führen, könnte dies schnell zum Problem werden.
Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern
In der Folge würde daher eine Personengesellschaft, die bisher vermögensverwaltende Einkünfte (beispielsweise Vermietung und Verpachtung) erwirtschaftet, durch die Tätigkeit als Stromerzeuger mittels Photovoltaikanlage ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen.
Die bisherigen Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte würden also in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Die Folge: Auf alles wird Gewerbesteuer erhoben!
Dies gilt auch, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage deutlich hinter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zurück bleiben. Innerhalb der genannten Personengesellschaften färben die gewerblichen Einkünfte also auf die übrigen Einkünfte ab und verwandeln diese ebenso in gewerbliche Einkünfte. In den Folgebeiträgen erfahren Sie daher was zu tun ist.