von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Gesetzliche Einordnung der Photovoltaikanlagen
"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist", so der Gesetzeswortlaut.
Von den vorgenannten Voraussetzungen ist die Absicht Gewinn zu erzielen - gemeint ist hier ein Totalüberschuss bei Ende der Tätigkeit - ein entscheidender Punkt. Ist dies nämlich der Fall, können anfänglich erzielte Verluste aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage mit anderen positiven Einkünften (beispielsweise solche aus Vermietung und Verpachtung oder nichtselbständiger Arbeit etc.) steuermindernd verrechnet werden.
Photovoltaikanlagen: Nachweis der Erzielungsabsicht von Erträgen
Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist für Betreiber einer Photovoltaikanlage hingegen nicht schwer, denn schließlich wird nicht zuletzt von Seiten des Anlagenbauers eine Amortisationsrechnung vorgelegt werden, die die schließendliche Gewinnerzielungsabsicht untermauert. Diese Hürde wird daher in aller Regel problemlos zu nehmen sein.
Probleme können allenfalls auftreten, wenn der selbsterzeugte Strom primär im eigenen Haushalt verbraucht wird und aufgrund dessen die erzielten Einspeisevergütungen derart gering ausfallen, dass ein Totalüberschuss nicht erreicht werden kann. In der Praxis sind solche Konstellationen jedoch eher von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere sind die Regelungen des Erneuerbaren-Energie-Gesetztes zum Direktverbauch zu beachten.
Falls der Strom sogar zur Gänze im eignen Haushalt verbraucht wird, würde die einkommensteuerliche Einordnung schon am Kriterium der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr scheitern, da dann keine Leistungen (ansonsten der eingespeiste Strom) erbracht werden. Eine steuerliche oder gewerbliche Betätigung scheidet in diesem Falle aus. Dies gilt jedoch wiederum vorbehaltlich etwaiger Regelungen des Erneuerbaren-Energie-Gesetztes zum Direktverbauch.
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