Photovoltaikanlagen und die Steuer: Direktverbrauch und Umsatzsteuer

Auch wer als Betreiber eine Photovoltaikanlage den erzeugten Strom zum Direktverbrauch nutzt, muss einiges in der Umsatzsteuer beachten. Was genau, lesen Sie in diesem Teil der Serie "Photovoltaikanlagen und die Steuer".

Soweit selbst erzeugter Strom dezentral verbraucht wird und der Anlagenbetreiber hierfür eine Vergütung aufgrund des Erneuerbaren-Energien-Gesetz erhält, wird dieser Strom umsatzsteuerrechtlich an den Netzbetreiber geliefert und von diesem (zurück-)geliefert.

Direktverbrauch unternehmerisch in der Umsatzsteuer
Der Betrieb einer an das öffentliche Netz angeschlossenen Photovoltaikanlage erfolgt demnach auch insoweit unternehmerisch. Per Erlass hat das Bundesfinanzministerium hier die Einzelheiten geregelt.

Die Vorschrift des Erneuerbaren-Energien-Gesetz gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erstmals installierte Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 30 KW. Mit der Regelung soll ein Anreizsystem geschaffen werden, den eigenen Elektrizitätsverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten.

Beim Direktverbrauch zur Abnahme verpflichtet
Das Energieversorgungsunternehmen ist auch beim Direktverbauch zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der erzeugten Elektrizität verpflichtet.

Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (es sich also um einen Direktverbrauch handelt), wird die Vergütung des Erneuerbaren Energien Gesetz bezahlt. Die Umsatzsteuer ist in den im Erneuerbaren-Energien-Gesetz genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten.