Photovoltaikanlagen und die Steuer: In puncto Umsatzsteuer sollten Sie normaler Unternehmer werden!

Umsatzsteuer als Unternehmer: Die für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Höchstgrenzen (vgl. vorheriger Beitrag), werden zwar von den meisten Betreibern von Photovoltaikanlagen eingehalten, jedoch wird es in aller Regel nicht sinnvoll sein die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Der Grund: Ohne Umsatzbesteuerung auch kein Vorsteuerabzug.

Umsatzsteuer belastet den Unternehmer nicht
Die Umsatzsteuer, die der Betreiber an sein Finanzamt abführen muss, belastet ihn nicht. Wenn er umsatzsteuerpflichtig ist, wird sein Versorgungsunternehmen die Umsatzsteuer nämlich zusätzlich zur Einspeisevergütung an ihn auszahlen und der Betreiber der Photovoltaikanlage führt sie (quasi als durchlaufenden Posten) an das Finanzamt weiter ab.

Die Vorsteuer bekommt der Betreiber der Photovoltaikanlage
Als Vorsteuer bezeichnet man nun die Umsatzsteuer, die der Betreiber der Photovoltaikanlage über seine Eingangsrechnungen zahlt. Nur wenn beim Anlagenbetreiber die Steuerpflicht in der Umsatzsteuer gegeben ist (dieser also kein Kleinunternehmer ist), kann er besagte Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

Genau hier liegt der Nachteil der Kleinunternehmerregelung. Denn wenn er Kleinunternehmer und kein normaler Unternehmer ist, muss er die Umsatzsteuer in seinen Eingangsrechnungen auch zahlen, erhält diese jedoch vom Finanzamt nicht erstattet.

Welche Folgen daher die Kleinunternehmerregelung beim Betreiber einer Photovoltaikanlage hat und wie sich im direkten Berechnungsvergleich die Kleinunternehmerregelung und der normale Unternehmer gegenüber stehen, zeigen die folgenden Beiträge.