von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Bauleistungen bei Photovoltaikanlagen
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählt aus steuerlicher Sichtweise als unternehmerisch tätiger Auftraggeber von Bauleistungen. Als Leistungsempfänger hat der Betreiber von Photovoltaikanlagen daher grundsätzlich einen Steuerabzug von 15 % aus der zu zahlenden Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt überweisen. Dies ist insgesamt in den §§ 48 bis 48 d des deutschen Einkommensteuergesetzes geregelt.
Freistellung von der Bauabzugssteuer
Unterlässt der Betreiber der Photovoltaikanlage dies, droht ihm insofern eine Haftung für die Steuer des leistenden Unternehmers. Also für die Steuer desjenigen, der die Bauleistungen ausführt.
Für die Praxis kann hier jedoch Entwarnung gegeben werden, da der Steuerabzug unterbleiben kann, wenn eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.
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