von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Altes Recht zum Nießbrauch
Im alten Recht hätte der kapitalisierte Wert des Nießbrauches nicht steuermindernd abgezogen werden können. Vielmehr wäre hier die Steuer, die auf den kapitalisierten Wert des Nießbrauches entfällt, bis zum Wegfall des Nießbrauches zinslos zu stunden gewesen. Dem Steuerpflichtigen stand jedoch hier auch die Wahl offen, die zu stundende Steuer direkt abzulösen. Im folgenden Beispiel wird jedoch von einem Stundungsfall ausgegangen.
Beispielsachverhalt
Der 75jährige Vater schenkt seinem Sohn in 2007 eine Immobilie mit einem Steuerwert von 1 Million €. Im Gegenzug behält sich der Vater den Nießbrauch an der Immobilie vor. Der Jahreswert des Nießbrauches beträgt 50.000 €.
Berechnung zum Nießbrauch nach altem Recht (in EUR)
| Steuerwert der Immobilie | 1.000.000 |
| Persönlicher Freibetrag | 205.000 |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 795.000 |
| darauf 19% Steuer entspricht | 151.050 |
| Steuerwert abzgl. Freibetrag | 795.000 |
| abzüglich kapitalisiertem Wert des Nießbrauches | 301.000 |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 494.000 |
| darauf 15% Steuer entspricht (sofort zu zahlen) | 74.100 |
| zinslos zu stundende Steuer | 76.950 |
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