Nießbrauch: Befreiung der Immobilie von der Grunderwerbsteuer prüfen

Aufgrund der vollkommenen Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sind bei Immobilien zahlreiche Änderungen zu verzeichnen. Insbesondere auch bei der Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs kann es zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommen.

Keine Grunderwerbsteuer dank Steuerbefreiung
Bevor der Fiskus nun aber zur Kasse bittet, sollte noch geprüft werden, ob nicht eine andere Steuerbefreiung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Hilfe genommen werden kann. Immerhin sind hier mehrere Befreiungsvorschriften zu finden.

So sind beispielsweise noch Immobilienerwerbe unter Eheleuten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) und auch Grundstückserwerbe in gerader Verwandtschaftslinie (§ 3 Nr. 6 GrEStG), also beispielsweise Schenkungen der Eltern an die Kinder, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. In diesen Fällen kann die Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauches also nicht zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer fallen.

Problematisch wird es jedoch insbesondere unter Geschwistern. Nicht nur, dass Schwestern und Brüder sich mit den höheren Steuersätzen in der neuen Schenkungsteuer rumschlagen müssen, jetzt wird auch noch über die Grunderwerbsteuer abkassiert. Das unten stehende Berechnungsbeispiel zeigt, dass es sich dabei keineswegs nur um Peanuts handelt.

Berechnungsbeispiel zur Grunderwerbsteuer beim Nießbrauch
Während in 2008 sofort eine Schenkungsteuer von 25.449 € fällig wurde und immerhin auch noch 6.800 € gestundet wurden, war die Angelegenheit damit erledigt. In 2009 hingegen fallen aufgrund der höheren Bewertung und der gestiegenen Steuersätze in der Schenkungsteuer schon sofort 57.000 € an.

Auch wenn im Vergleich zur Schenkungssteuer die Grunderwerbsteuer untergeordnet ist, darf man jedoch nochmals 1.400 € zahlen. Je nach Bundesland und dort geltendem Steuersatz zur Grunderwerbsteuer erhöht sich die Belastung sogar.  

Vergleichsberechnung bei einer Schenkung unter Geschwistern

 

alt neu
Schenkungsteuer
Steuerwert 200.000,00 250.000,00
Kapitalwert Nießbrauch -40.000,00
Freibetrag -10.300,00 -20.000,00
stpfl. Erwerb 189.700,00 190.000,00
Steuersatz 17% 32.249,00
Steuersatz 30% 57.000,00
Stundung
Steuerwert 200.000,00
Kapitalwert Nießbrauch -40.000,00
Freibetrag -10.300,00
Stpfl. Erwerb 149.700,00
sofort fällige Steuer 25.449,00
gestundete Steuer 6.800,00
Grunderwerbsteuer
mind. 3,5 % vom Nießbrauch 1.400,00