Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand erbringen

Wenn eine Immobilie leer steht, dann hat der Vermieter nicht nur das Problem, das keine Mieten vereinnahmt werden. Irgendwann steht auch das Finanzamt vor der Tür und verlangt den Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand der Immobilie. Lösungen wie dieser gelingt, finden sie hier.

Aus isoliert steuerlicher Betrachtungsweise ist nicht die Vermietung an sich der Clou, sondern vielmehr die steuerlich zu berücksichtigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Werbungskosten können jedoch nur steuermindernd Berücksichtigung finden, wenn zum einen aus objektiver Sichtweise ein Zusammenhang mit einer Vermietung oder einer geplanten Vermietung besteht und kumulativ dazu die Ausgaben auch subjektiv zur Förderung der Vermietung bzw. der geplanten Vermietung getätigt werden.

Tatbestandsvoraussetzungen für den Werbungskostenabzug
Der objektive Zusammenhang ist (zumindest im Rahmen der hier vorliegenden Problematik) eher unproblematisch und wird an dieser Stelle vernachlässigt werden, da Aufwendungen für eine Immobilie meist auch in einen Veranlassungszusammenhang mit deren Nutzung, also der Vermietung oder der geplanten Vermietung, stehen.

Schwieriger hingegen wird es mit der subjektiven Tatbestandvoraussetzung für den insbesondere beim vorweggenommenen Werbungskostenabzug. Der Grund: Nur der Steuerpflichtige selbst weiß, aus welchem Grund er die Werbungskosten tätigt. Nur er selber weiß, ob eine ernsthafte und nachhaltige Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, vorliegt oder nicht.

Im Falle von vermieteten Immobilien spricht hier in aller Regel bereits die Vermietung selbst für die Existenz einer subjektiven Einkünfteerzielungsabsicht. Aber auch dies ist letztendlich lediglich ein Indiz, wenn auch ein sehr gewichtiges Indiz, für das Vorhandensein der Einkünfteerzielungsabsicht.

Bei leerstehenden Objekten fehlt es nun zunächst gänzlich an einem sofort ersichtlichen Indiz, dass der Vermieter die Absicht hat, tatsächlich Mieten zu vereinnahmen und danach auch (positive) Einkünfte zu erzielen. Dennoch ist nach wie vor für den Werbungskostenabzug entscheidend, ob der Vermieter den Entschluss zur Einkünfteerzielung ernsthaft und endgültig gefasst hat und auch nicht später wieder aufgegeben hat.