Mietzahlungen können auch außergewöhnliche Belastungen sein

Aus dem Dezember Newsletter des Finanzgerichtes Düsseldorf wird die folgende interessante Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (AZ. 14 K 6385/04 E) genannt, wonach in ganz bestimmten Sachverhalten auch Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Hier der Text des Finanzgerichtes Düsseldorf:

Der Sachverhalt
"In dem vom 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob Mietzahlungen für die eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gehören Mietaufwendungen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, weil es regelmäßig an der Außergewöhnlichkeit fehlt. Dass dies in Ausnahmefällen auch anders sein kann, zeigt der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten eine Eigentumswohnung erworben. Die Verkäuferin hatte versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere so genannte Altlasten, nicht bekannt gewesen seien. Kurze Zeit nach der Wohnungsübergabe stellte das Bauordnungsamt eine Instabilität der Dachkonstruktion einschließlich Eindeckung fest und untersagte den Eheleuten, das Gebäude zu betreten.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 beantragten die Kläger die Berücksichtigung der monatliche Miete in Höhe von 1.000,00 DM (511,29 EUR) für die von ihnen zu eigenen Wohnzwecken angemietete (Ersatz-)Wohnung als außergewöhnliche Belastung. Der Beklagte lehnte dies ab.

Die Entscheidung zu den Mietzahlungen
Der 3. Senat des Finanzgerichts gab der Klage statt. Die Mietzahlungen stellten Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG dar. Zwar stehe den Mietzahlungen als Gegenwert der Nutzungsvorteil an der Wohnung gegenüber. Dieser Gegenwert sei aber unbeachtlich. Die Mietzahlungen seien verlorene Aufwendungen, denn sie hätten ausschließlich der Schadensbeseitigung gedient.

Im Ergebnis hätten die Kläger durch die Anmietung der Ersatzwohnung die unbewohnbare Eigentumswohnung ersetzt und damit den früheren Zustand, nämlich das Innehaben einer bewohnbaren Wohnung, wieder hergestellt."

Steuerempfehlung
In der Praxis ist man sicherlich gut beraten, wenn die Umstände der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung genauestens dokumentiert werden.