Mietvertrag mit Angehörigen: Was noch gerade so geht! (Teil 3)

In diesem Beitragsteil werden verschiedene Punkte aufgelistet, die in einem Mietvertrag mit Angehörigen vorkommen können. Die steuerlichen Folgen aus diesen Punkten werden ebenso beschrieben. Sie als Vertragspartner in einem Mietvertrag mit einem Angehörigen können sich so bequem an den Punkten entlang hangeln und den eigenen Vertrag rechtssicher gestalten.

Schriftlichkeit eines Mietvertrags mit Angehörigen
Mietverträge werden grundsätzlich zwar formlos beschlossen, allerdings ist dies bei einem Mietvertrag mit Angehörigen eher unüblich. Dennoch führt es nicht direkt zur Aberkennung des Mietverhältnisses, sondern kann lediglich Folge davon sein. Der Gesamtwürdigung ist Vorrang zu geben, allerdings muss beachtet werden, dass Sie als Vertragspartner eines Mietvertrags mit einem Angehörigen die Beweislast haben und genau darlegen müssen, warum von der Schriftform abgewichen wurde. Für die Praxis kann die Empfehlung daher nur lauten: Mietverträge unter nahen Verwandten grundsätzlich schriftlich verfassen.

Sofern ein Mietvertrag mit einem minderjährigen Angehörigen geschlossen werden soll, ist es zwingende Voraussetzung, dass ein Ergänzungspfleger dabei mitwirkt. Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag aus zivilrechtlicher Sicht nichtig, beziehungsweise schwebend unwirksam und kann auch steuerlich keine Anerkennung finden.

Inhalt eines Mietvertrages mit einem Angehörigen
Hinsichtlich der Voraussetzung der ernsthaften Vereinbarung sowie der tatsächlichen Durchführung ist es ebenfalls unabdingbar, dass der Vertrag die Höhe des Mietzinses und die Mietsache an sich bezeichnet. Entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind dies die Hauptinhalte eines Mietvertrags, weshalb auf sie nicht verzichtet werden kann.

Fehlt allerdings im Mietvertrag mit Angehörigen eine Nebenkostenabrede, führt dies nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrages, sondern ist lediglich ein Indiz, dass der Vertrag nicht dem Üblichen entspricht. Auch hier muss wieder gesagt werden, dass grundsätzlich auf die Nebenkostenabrede im Mietvertrag nicht verzichtet werden sollte.