von Christoph Iser, veröffentlicht in Immobilien & Steuern
Interessengegensatz fehlt beim Mietvertrag mit Angehörigen
In der hessischen Rundverfügung wird deutlich dargelegt, dass bei Verträgen unter fremden Dritten aufgrund des natürlichen Interessengegensatzes grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Leistungen und Gegenleistungen gegeneinander abgewogen sind. Bei einem Mietvertrag mit nahen Angehörigen ist dies jedoch nicht ohne weitere Prüfung zu unterstellen, vielmehr hat eine Prüfung in Form des Fremdvergleiches zu erfolgen.
Voraussetzung für den Mietvertrag mit Angehörigen
Nicht neu ist in diesem Zusammenhang, dass zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Verwandten zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zum einen muss der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen sein und zum anderen muss das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung auch in der Realität tatsächlich umgesetzt werden. Liegt eine der genannten Voraussetzungen für den Mietvertrag mit einem Verwandten nicht vor, wird es äußerst schwierig mit der steuerlichen Anerkennung.
Im zweiten Beitrag erfahren Sie weitere wichtige Details zu den Voraussetzungen die der Fiskus für den Mietvertrag mit dem Fiskus vorgibt.
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