Mietvertrag mit Angehörigen: Gesamtwürdigung entscheidet (Teil 2)

Aufgrund der Möglichkeit, dass bei einem Mietvertrag mit Angehörigen der bei Fremden vorhandene Interessengegensatz fehlt, wird an den Vertrag eine erhöhte Anforderung gestellt: Der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam geschlossen sein und das Mietverhältnis muss ernsthaft vereinbart und entsprechend auch umgesetzt werden.

Gesamtbild entscheidet über den Mietvertrag mit Angehörigen
Inwieweit die Forderungen an einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen und damit die Voraussetzung für die Anerkennung des Mietvertrages erfüllt sind, ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu beurteilen. Sofern diese Beurteilung ergibt, dass der Mietvertrag nicht dem üblichen unter fremden Dritten entspricht, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Kleinere Abweichungen im Mietvertrag mit Angehörigen schaden nicht unbedingt
Positiv ist in diesem Zusammenhang, dass die Oberfinanzdirektion ausdrücklich herausstellt, dass dies nicht bedeutet, dass jede geringfügige Abweichung im Mietvertrag vom Üblichen sofort die steuerliche Nichtanerkennung des Vertrages mit dem Angehörigen zur Folge hat.

Damit sind geringfügige Abweichungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gemeint, die nicht den üblichen Vereinbarungen in einem Vertrag entsprechen. Insbesondere, wenn solche Abweichungen in dem Mietvertrag mit dem Verwandten auf geschäftlicher Unerfahrenheit der Beteiligten beruhen, führen sie nicht direkt zur Aberkennung des gesamten Vertrages. Alleine ausschlaggebend ist daher immer, dass die Gesamtwürdigung des Sachverhaltes deutlich wiederspiegelt, dass die ernsthafte Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages mit Sicherheit feststehen.

Im nächsten Beitragsteil werden verschiedene Punkte aufgelistet die in einem Mietvertrag mit einem Verwandten problematisch sind.