Machen Sie beim Mietvertrag mit Verwandten alles richtig!

Immer wieder sind Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen Gegenstand der Rechtsprechung. So auch in dem hier vorzustellenden Fall, indem ein erstinstanzliches Gericht gegen den Steuerpflichtigen entschieden hat. Dennoch zeigt der Fall sehr anschaulich und übersichtlich worauf Sie achten müssen, wenn Sie mit einem Verwandten einen Vertrag (beispielsweise einen Mietvertrag) abschließen.

Urteil zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehemann eine Immobilie erworben und innerhalb dieser Immobilie mehrere Räumlichkeiten an seine Ehefrau für deren selbstständige Betätigung vermietet. Die Mietzinsen sollten jedoch nicht in Geld verrichtet werden, vielmehr wurde ein Tauschgeschäft vereinbart.

Im Rahmen dieses Tauschgeschäfts durfte der Ehemann bis auf Weiteres den Geschäftswagen seiner Ehefrau und Mieterin nutzen. Weitere Vereinbarungen wurden jedoch nicht getroffen und exakt hier liegt der Knackpunkt der ganzen Sache.

Voraussetzung für den Mietvertrag mit Angehörigen

Dass das Finanzamt den hier vorliegenden Mietvertrag nicht anerkannt hat und dementsprechend auch die Werbungskostenüberschüsse nicht zur steuermindernden Verrechnung mit anderen Einkünften zugelassen hat, liegt keinesfalls an dem vereinbarten Tauschgeschäft. Ein Tauschgeschäft an sich ist vollkommen unproblematisch. Es ist daher nicht steuerschädlich wenn statt eines Mietzinses in Geld hier ein Tausch in Form der PKW-Nutzung vereinbart wurde.

Problematisch ist hingegen, dass hinsichtlich der PKW-Nutzung keinerlei weitere Vereinbarungen getroffen wurden. So war der vertraglichen Vereinbarung der Eheleute weder zu entnehmen, um was für einen Fahrzeugtyp (Mittelklasse oder Luxusklasse) es sich handelt, noch war keinesfalls geklärt wie mit den verursachten Kosten zu verfahren ist: Trägt der Ehemann das Benzingeld oder muss die Ehefrau sämtlichen Treibstoff bezahlen?

All dies scheinen unter dem Strich Kleinigkeiten zu sein. In der steuerrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes führt es jedoch dazu, dass eine konkrete Miethöhe nicht vereinbart wurde. Vielmehr wurde die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten so vage gehalten, dass ein tatsächlicher Wert nicht hätte ermittelt werden können. So die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az: 3 K 2414/07 E).

Tipp für Betroffene

Wenn Sie daher einen Mietvertrag mit Angehörigen abschließen, sollten Sie tunlichst und höchst pingelig darauf achten, dass alle notwendigen Hauptpflichten der Vertragsparteien in dem Mietvertrag geregelt sind und selbstverständlich auch in der Vertragsdurchführung angewendet werden. Grundsatz ist immer: Die Vereinbarungen mit Angehörigen müssen genau so ausgestaltet sein, wie Sie es bei einem fremden Dritten handhaben würden.