Leerstand: Mit dem Negativbeweis zum positiven Ergebnis

Nach dem nun in den vorherigen Beiträgen harte und weiche Fakten aufgezählt wurden, die das Finanzamt vom eigenen Vermietungswillen überzeugen können, stellt sich die Frage welche Möglichkeiten sich dem Mieter noch bieten. Zu nennen ist hier einmal der Negativbeweis als auch individuelle Kriterien des Einzelfalles.

Negativnachweis
Unter dem Stichwort "Negativbeweis" versteht der Fiskus die Darlegung von Umständen und Gründen, weshalb es schließendlich nicht zu einer Vermietung an die genannten Mietinteressenten gekommen ist. Unter dem Strich in vielen Fällen wenig praktikabel, da Mietinteressenten häufig ihre Beweggründe nicht mitteilen. Zudem darf die Darlegung eines Negativbeweises natürlich nicht dazu führen, dass der Leerstand auf einen überhöhten Mietzins im Preis-Leistungsverhältnis ausläuft.

Weitere Indizien
Selbstverständlich ist die Anzahl der für eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Indizien endlich bzw. sogar stark begrenzt. Dennoch muss man dem fiskalischen Gedanken, wonach nur ein Maklervertrag oder eine nachhaltige Anzeigenschaltung den Weg zum Werbungskostenabzug ebnen können, eine Absage erteilen. Sicherlich sind dies die gewichtigsten Indizien und in Gestaltungsfällen sollte man sich an diese halten.

Im Streit mit dem Finanzamt ist jedoch immer zu prüfen, ob nicht in den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles noch weitere Indizien oder eine Ansammlung von Indizien die Einkünfteerzielungsabsicht ebenso untermauern können. Prüfen Sie daher Ihre Situation und suchen nach nachweisbaren Gegebenheiten, die jenseits des Vorgenannten auch für eine Vermietungsabsicht sprechen können.