Leerstand einer Immobilie: Nicht jeder Leerstand kostet Steuern (Teil 2)

Im ersten Teil wurde der Sachverhalt zum Leerstand einer Immobilie besprochen. Aufgrund eines Leerstandes, der durch ein Nutzungsverbot erst entstanden ist, wollte das Finanzamt die Werbungskosten kürzen und damit ein Mehr an Steuern kassieren.

Positives Gerichtsurteil zum Leerstand einer Immobilie
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Auffassung jedoch nicht, sondern subsumierten ordnungsgemäß die Tatbestandsmerkmale der Einkunftserzielungsabsicht. Dabei erkannten sie entgegen der Meinung des Finanzamtes, dass der objektive Zusammenhang der auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fortbesteht.

Deutlicher ausgedrückt: Es sind keine Indizien zu erkennen, die gegen eine Einkunftserzielungsabsicht des Immobilieneigentümers hinsichtlich der aus baurechtlichen Gründen zwangsläufig leerstehenden Wohnungen sprechen. Vielmehr muss festgehalten werden, dass die Auflösung der, im Zeitpunkt des Immobilienerwerbs, bestehenden Mietverhältnissen nicht im seinem Interesse stattgefunden hat und er sich im Anschluss auch bemüht hat eine nachträgliche Baugenehmigung zwecks Neu- oder Weitervermietung zu erhalten.

Mangels eines anderen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den leerstehenden Wohnungen erkannte das Finanzgericht die Werbungskostenüberschüsse zur Gänze an.

Endgültiges Gerichtsurteil zum Leerstand einer Immobilie
Das Mehr an Steuern war damit aus der Welt. Auch wenn es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, so ist die Entscheidung doch rechtskräftigt geworden, da das Finanzamt offensichtlich den Gang in die Revision zum Münchener Bundesfinanzhof scheute. In ähnlich gelagerten Sachverhalten taugt die Entscheidung daher als Muster-Gerichtsurteil.