Gewerblicher Grundstückshandel: Keine Gewerbesteuer bei Zwischenschaltung einer GmbH

Der Gewerbliche Grundstückshandel ist ein Schreckgespenst des Immobiliensteuerrechts, denn er kostet Gewerbesteuer. Nun ist jedoch aktuell ein Fall des Bundesfinanzhofs abgeurteilt worden, in dem durch Zwischenschaltung einer GmbH der Gewerbliche Grundstückshandel umgangen werden kann. Aber aufgepasst: Auf die GmbH kommt es an! Es funktioniert nämlich nicht mit jeder GmbH.

Gewerblicher Grundstückshandel vs. GmbH
Schon häufig bestand die Frage, ob die Zwischenschaltung einer GmbH den Gewerblichen Grundstückshandel – und damit auch die Gewerbsteuer beim Gesellschafter – verhindern kann, oder ob es sich bei der fiskalischen Ansicht der Streitfrage dabei um einen Gestaltungsmissbrauch handelt.

Bisher hat die Finanzverwaltung hier regelmäßig den Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten gesehen und gegen den beteiligten Gesellschafter die Gewerbesteuer festgesetzt. Dass die GmbH eigentlich eine eigenständige, wenn auch juristische, Person ist, haben die Finanzbeamten dabei ausgeblendet.

Eine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofes in München schränkt diese generell profiskalische Meinung nun jedoch ein. Nach Auffassung der Münchener Richter des obersten deutschen Steuergerichtes kommt es nämlich darauf an, was die GmbH konkret macht.

Erst wenn diese Frage beantwortet ist, kann geklärt werden, ob bei den Gesellschaftern der GmbH ein mit Gewerbesteuer zu belastender Gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Bundesfinanzhof zum Gewerblichen Grundstückshandel
Der Leitsatz des obersten deutschen Finanzrichters des Bundesfinanzhofes macht schon klar, worauf es ankommt:

"Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d. h. wenn sie eine wesentliche – wertschöpfende – eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt." Das Urteil trägt das Aktenzeichen IV R 25/08.

Im Streitfall hatte die zwischengeschaltete GmbH nämlich eigene Aktivitäten betrieben. Die GmbH hatte nämlich die Immobilien nicht nur erworben und veräußert, sondern auch selber errichtet. Eine funktionslose GmbH, die nur zur Zwischenschaltung und Steuervermeidung diente, konnten die Richter daher nicht erkennen.

Für die Praxis gilt daher: Wer eine GmbH zwischenschaltet, die lediglich anstelle des Gesellschafters kauft und verkauft, wird sich auch weiterhin in unmittelbarer Nähe zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch bewegen. In Folge drohen dann wiederum der gewerbliche Grundstückshandel und die Gewerbesteuer bei Gesellschaftern.

Wird die GmbH jedoch mit einer Funktion, einem Sinn oder einem wirtschaftlichen Interesse zwischengeschaltet, rückt der Gestaltungsmissbrauch in weite Ferne.

Das Urteil kann auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter Angabe des Aktenzeichens kostenlos heruntergeladen werden.