Immobilienfinanzierung mittels Lebensversicherung

Das die Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können ist klar. Der Beitrag zeigt warum dies so ist und was im Bereich der Immobilienfinanzierung unter Zuhilfenahme einer Lebensversicherung zu Darlehensabsicherung noch Werbungskosten sind.

Damit die Schuldzinsen für ein Darlehen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, ist es nötig, dass die Schuldzinsen bzw. im logischen weiteren Schritt das Darlehen in einem bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht.

Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn das Darlehen der Immobilienfinanzierung dient, also damit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie bezahlt werden. Diese Auffassung stellt dabei ständige Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichtes dar. So auch beispielsweise mit dem Urteil vom 29. März 2009 (Az: IX R 10/06).

Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden ist, dass etwaige Beitragszahlungen zu einem Lebensversicherungsvertrag, der zur Absicherung der Immobilienfinanzierung abgeschlossen wurde, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 07. August 1990 (Az: IX R 139/86) unmissverständlich dargestellt.

Fraglich war indes jedoch noch, wie Schuldzinsen zu behandeln sind, die aufgrund der Finanzierung der Beitragszahlungen für die Lebensversicherung entstehen. In einem aktuellen Verfahren hatte der Steuerpflichtige bei der Immobilienfinanzierung die Darlehen mit denen die Anschaffungskosten der Immobilie gezahlt wurden mittels Lebensversicherungen abgesichert. Die Beiträge für die Lebensversicherung finanzierte er ebenfalls wieder mittels Darlehen, wofür natürlich auch Schuldzinsen entstanden. Exakt diese Schuldzinsen wollte der Steuerpflichtige als Werbungskosten zum Ansatz bringen.

Das Finanzamt wehrte sich zwar dagegen, jedoch entschied der Bundesfinanzhof aktuell zu seinen Gunsten. Nach Meinung der Richter dienen die streitbefangenen Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten, weshalb ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Die Richter erkannten ein einheitliches Finanzierungskonzept zur Immobilienfinanzierung mittels Lebensversicherungen und ließen daher die Werbungskosten zu.

Das Urteil ist vom 25. Februar 2009 und trägt das Aktenzeichen IX R 62/07. In vergleichbaren Fällen sollte der Fiskus daher auf die Entscheidung hingewiesen werden.