Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuerklärung ohne Einkommensteuer

Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind ein Instrument, mit dem jeder in seiner Steuererklärung deutlich Einkommensteuer sparen kann. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat dieses Einsparungspotenzial jetzt leider eingeschränkt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Der Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat definitiv haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt, die er zur Minderung seiner Einkommensteuer in der Steuererklärung berücksichtigt wissen wollte. Leider wirkten sich diese jedoch nicht aus, da die Steuerfestsetzung in diesem Jahr bereits aus anderen Gründen auf null Euro lautete. Fraglich war daher, ob die Möglichkeit eine Rücktrag in das Vorjahr oder auch eine Vortragsmöglichkeit in die die noch kommenden Jahren gibt um so über die haushaltsnahen Dienstleistungen die Einkommensteuer der jeweiligen Steuererklärung zu minimieren.

Bei Einkünften existieren solche Rück- bzw. Vortragsmöglichkeiten. Warum kann daher dies nicht auch auf die haushaltsnahen Dienstleistungen übertragen werden? Da das Einsparungspotenzial im Hinblick auf die damit verbundene Einkommensteuer enorm sein kann, hatten wir Ihnen bereits eine Einspruchsempfehlung zu dem Thema gegeben. Den entsprechenden Text finden Sie hier.

Entscheidung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Brandaktuell hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, nun eine Entscheidung zu diesem Thema gefällt. Leider eine für den Steuerzahler Negative. Die Richter urteilen dabei eindeutig, dass wenn infolge der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistungen ein sogenannter Anrechnungsüberhang entsteht, weil die Einkommensteuer der jeweiligen Erklärung Null ist, kann ein Vor- bzw. Rücktrag nicht durchgeführt werden um so in anderen Steuererklärung die Einkommensteuer zu mindern.

Auch ist es nicht erlaubt, dass eine negative Einkommensteuer festgesetzt wird, die dann in Jahren mit positiver Einkommensteuer verrechnet werden könnte. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen VI R 44/08. Bereits eingelegte Einsprüche zu diesem Thema sollten daher zurück genommen werden.