Handwerkerleistungen: Doppelter Höchstbetrag möglich

Die Steuerermäßigung rund um die Handwerkerleistungen entwickelt sich zum Stammgast in der Rechtsprechung. Aktuell geht es um die Frage, wie oft der Höchstbetrag bei Verheirateten und unterschiedlichen Wohnungen gewährt werden darf.

Steuerermäßigung bei Eheleuten
Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof eine leider negative Entscheidung gefällt, wonach der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch nur einmal ausgenutzt werden darf, wenn Ehegatten im Fall der steuerlichen Zusammenveranlagung mehrere Wohnungen nutzen.

Dabei kann es sich beispielsweise um Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung handeln oder aber auch um eine Ferienwohnung. Dem Grunde nach ist die Steuerermäßigung zwar für alle Wohnungen möglich, insgesamt der Höhe nach aber auf den derzeit geltenden Höchstbetrag von 1.200 € begrenzt.

Positives zur Steuerermäßigung aus der Finanzverwaltung
Die Berliner Finanzbehörde hat nun jedoch aktuell geklärt, dass dennoch Fälle möglich sind, in denen der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung mehrfach gewährt werden kann. Der Höchstbetrag von 1.200 € kann also mehrfach in Anspruch genommen werden.

Dies ist beispielsweise so, wenn eine neue Liebe entsteht. Wenn also zwei Personen im Laufe eines Jahres zusammen einen gemeinsamen Hausstand gründen, kann der Höchstbetrag mehrfach genutzt werden. Eine Zwölftelung des Höchstbetrags für die Zeiträume in der einen und dann in der anderen Wohnung kommt nicht in Betracht.

Anders herum funktioniert die Verdoppelung des Höchstbetrages auch. Also Sachverhalte, in denen sich ein Paar trennt, der gemeinsame Hausstand aufgelöst wird und schließlich jeder in seine Wohnung zieht. Auch in diesen Fällen kann der Höchstbetrag mehrfach genutzt werden.

Die Verfügung der Berliner trägt das Aktenzeichen: Kurzinfo Nr. 27.

Weitere Hinweise und aktuelle Links erhalten Sie auch in dem Beitrag: Haushaltsnahe Handwerkerleistungen in der Steuererklärung