Handwerkerleistungen: Auch Abkürzungen in der Steuererklärung reduzieren die Einkommensteuer

20% der Handwerkerleistungen können unstrittig bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € im Jahr die Einkommensteuer ermäßigen. Ein neues Urteil des sächsischen Finanzgerichtes klärt nun einen weiteren, für die Praxis sicherlich nicht uninteressanten Fall.

Abkürzung im Zahlungsweg bei Handwerkerleistungen
Häufig kommt es schon vor, dass mehrere Familienmitglieder gemeinsam in einem Haushalt wohnen. Zum Beispiel, wenn Eltern oder Schwiegereltern in einem Haus mit ihren Kindern wohnen. In diesem Fall ist es nicht unüblich, dass allgemein anfallende Aufwendungen einmal von den Eltern oder Schwiegereltern und ein anderes Mal von den Kindern bezahlt werden.

Fraglich war nun in einem anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht Sachsen, wer die Steuerermäßigung der Einkommensteuer für die Handwerkerleistungen beanspruchen kann beziehungsweise ob dies immer die Person sein muss, die sie tatsächlich bezahlt hat.

Handwerkerleistungen: Einkommensteuer kann auch abgekürzt reduziert werden
In einem Urteil (Az: 4 K 645/09) hat nun das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Steuerermäßigung der Einkommensteuer auch für Handwerkerleistungen gewährt werden muss, die nicht durch den die Steuerermäßigung begehrenden Steuerpflichtigen sondern einer anderen Person beglichen werden.

Unter dem Strich handelt es sich hierbei wiederum um die Abkürzung des Zahlungsweges. Da der BFH in einem vergleichbaren Sachverhalt schon bei der Frage in Bezug auf die Zahlung von Werbungskosten bei den Einkünften von Vermietung und Verpachtung entschieden hatte, gilt für die Steuerermäßigung der Einkommensteuer über die Erklärung der Handwerkerleistung in der eigenen Steuererklärung nichts Anderes.

Die Hintergründe zu dem oben genannten BFH-Verfahren in Sachen Abkürzung in der Steuererklärung bezüglich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung finden Sie in den folgenden Beiträgen:

Abkürzung in der Steuererklärung (Teil 1)

Abkürzung in der Steuererklärung (Teil 2)