Grunderwerbsteuer: Freigrenze beim Kauf der Immobilie

§ 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sieht für sogenannte Bagatellfälle, bei denen der Kaufpreis nur bis zu 2.500 Euro beträgt, eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Der Betrag ist insoweit als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen, d. h. bis 2.500 Euro Kaufpreis fällt keine Steuer an. Wird der Betrag jedoch auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

Grunderwerbssteuer: Bisherige Streitfrage rund um die Freigrenze
Fraglich war bisher, ob die Freigrenze greift, wenn der Kaufpreis von 2.500 Euro nur deshalb nicht überschritten wird, weil der Erwerbsvorgang auf verschiedene Beteiligte aufgeteilt werden kann.

Aus Verfügungen der OFD München (Erlass vom 18.6.2002, S 4540 – 48 St 352) und der OFD Frankfurt a. M. (Erlass v. 13.6.2002, S 4505 A – 9 – St I 35) war zu entnehmen, dass nur dann mehrere Erwerbsvorgänge vorliegen sollten, wenn auch tatsächlich getrennte Übertragungen stattfinden. Es hätte also mehrerer notarieller Urkunden gebraucht.

Grunderwerbssteuer: Positives Urteil zur Rechtsprechung
Dem entgegen stellt sich jedoch nun erfreulicherweise das Finanzgericht Nürnberg mit einem Urteil (Az: IV 265/2006) und stoppt die arg übertriebene Pedanterie der Finanzverwaltung. Der Leitsatz der Richter ist dabei an Deutlichkeit nicht mehr zu überbieten:

"Ein Miteigentumsanteil ist ein Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts. Veräußern Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehen und Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 sind, an einen Dritten, so liegen zwei Erwerbsvorgänge unabhängig davon vor, ob nach dem Wortlaut des Notarvertrages die Eheleute das gesamte Grundstück oder die Miteigentumsanteile veräußern."

Wenn daher schon bei Ehegatten mehrere Erwerbsvorgänge gegeben sind, dann ja wohl erst recht bei nicht verwandten Miteigentümern.

Wer daher die Möglichkeit hat, die Freigrenze zu unterschreiten, sollte dem Fiskus daher die Stirn bieten und auf das Urteil verweisen. Auch wenn das Urteil zu begrüßen ist, bleibt ein fader Beigeschmack, denn die Kosten des Arbeitsaufwandes in der Finanzverwaltung, die die kleinliche Denkart des Fiskus verursacht hat, dürften das, was jemals durch die Verwaltungsauffassung als Mehreinnahmen zu verzeichnen war, wohl bei weitem überschreiten.

Abermals ein Beispiel, dass für eine – gemessen an den Einnahmen – eher bedeutungslosen Vorschrift Steuergelder endlos verpulvert werden können.