Kürzung der Gewerbesteuer: Gestaltungsmöglichkeiten für Grundstücksgesellschaften mit viel Grundbesitz

Schon zuvor wurde erwähnt, das die Einzelurteile rund um die Kürzung der Gewerbesteuer von Bedeutung sind für alle Grundstücksgesellschaften mit viel Grundbesitz. Die Einzelfallentscheidungen müssen daher geprüft werden. Hier finden Sie aber auch eine mögliche Gestaltung um die Gewerbesteuer zu verhindern. So zum Beispiel, wenn die Rechtsprechung gehen Sie spricht.

Keine Geringfügigkeitsgrenze für Grundstücksgesellschaften
Dass die Geringfügigkeit der gegenüberstehenden Werte jedoch keine Bedeutung hat, zeigt ein veröffentlichtes Urteil des obersten Finanzgerichtes. Im abgeurteilten Fall wurde neben der Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz noch eine Betriebsvorrichtung, also kein Grundbesitz, vermietet.

Die Mieteinnahmen aus der Überlassung der Betriebsvorrichtung betrugen in Relation gerade mal 1,8 % der gesamten Mieteinnahmen des Unternehmens. Dennoch kannten die Richter in München keine Gnade und strichen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages zur Gänze.

Obwohl im Bereich der Abfärbetheorie in § 15 des Einkommensteuergesetzes eine Infizierung mit Gewerbesteuer aufgrund positiver Rechtsprechung ausbleibt, wenn die gewerblichen Einkünfte von solcher untergeordneter Bedeutung sind, wollten die Richter in diesem Bereich keine Ausnahme gewähren.

Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift keine Begünstigung für jegliche Vermögensverwaltung schaffen, sondern hat die Begünstigungsvorschrift ausdrücklich begrenzt. Insbesondere weil neben der eigentlichen Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz bestimmte Nebentätigkeiten, wie die Wohnungsbaubetreuung sowie die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, expressis verbis definiert werden, ist das Wort "ausschließlich" absolut wörtlich auszulegen.

Es bestehe insoweit kein Raum, der eine Ausnahme zulasse, konnte man aus München vernehmen.

Gestaltungsmöglichkeit zur Kürzung der Gewerbesteuer
Im Fazit bleibt daher festzuhalten, dass in der Praxis der Beachtung des Ausschließlichkeitsgebotes höchste Bedeutung zukommen muss, können die Folgen doch verheerend und gar existenzbedrohend sein. Exakte, vorherige Planung ist daher unumgänglich. Wenn erst einmal ein schädlicher Tatbestand verwirklicht wurde, ist die sprichwörtliche Kuh schon im Eis eingebrochen.

Doch selbst bei ordnungsgemäßer Planung wird es im Einzelfall schwerfallen, einzuschätzen, ob ein schädlicher Tatbestand vorhanden ist oder nicht. Im Zweifel könnte sich dann ein Antrag auf verbindliche Auskunft anbieten, der mittlerweile in der Abgabenordnung gesetzlich normiert ist.

Zwar werden Anträge auf verbindliche Auskunft zukünftig in die Gebührenpflicht erwachsen, jedoch sollte dies nicht das Problem sein, wenn man als Gegenwert die definitive Handhabung erfährt. Schon wenn man danach besser schlafen kann, sollte man sich nicht von der Gebühr zurückschrecken lassen.

Ist eine weitere Betätigung, die mit Gewissheit nicht mehr in der Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz besteht, nicht zu umgehen, sollte geprüft werden, hierfür ein weiteres Unternehmen zu gründen.

Nur so kann im Zweifel die Gewerbesteuerbelastung der Grundstücksverwaltung vermieden werden. Je nach Größenordnung des Einzelfalles treten die entstehenden Gründungskosten dabei schnell in den Hintergrund.