Gestaltungsmöglichkeiten: Nießbrauch bei vorweggenommener Erbfolge

Die Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge funktioniert aus einkommenssteuerlicher Sicht nicht mehr über die Vereinbarung einer Versorgungsleistung. Was hingegen noch funktioniert, erfahren Sie hier.

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Es stellt sich nach wie vor die Frage, welche Alternativen für die Versorgungsleistungen gefunden werden können, da sich die Vorgehensweise bei Immobilienübertragungen nicht auf eine eventuell verfassungswidrige Ausgestaltung der Gesetzesänderung stützen darf.

Gesucht ist eine Gestaltung, mit der nicht nur die Immobilie übertragen werden kann, sondern zudem die Versorgung des Immobilienübergebers gewährleistet ist und daneben auch noch ein Steuervorteil (gegebenenfalls im Familienverbund) erzielt wird. Im Hinblick auf diese Kriterien werden also im Folgenden sowohl die Immobilienübertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechtes als auch der Kauf der Immobilie durch die nachfolgende Generation, unter Vereinbarung eines Familienkredits, näher beleuchtet.

Übertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch
Eine mögliche Gestaltung könnte daher die Übertragung gegen einen Vorbehaltsnießbrauch sein oder aber der Kauf der Immobilie im Rahmen eines Familienkredits. Neben der Immobilienübertragung gegen Versorgungsrente dürfte die Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechtes die am zweithäufigsten angewendete Gestaltungsmaßnahme bei Immobilien in der vorweggenommenen Erbfolge sein.

Im Falle einer solchen Gestaltung übertragen die Übergeber (i. d. R. die Eltern) das zivilrechtliche Eigentum auf die nachfolgende Generation. Da dadurch die Kinder bereits zivilrechtliche Eigentümer werden, ist hier aus steuerlicher Sicht die Schenkung bereits ausgeführt.

Im Übertragungsvertrag behalten sich die Eltern jedoch den Nießbrauch, und damit auch die Fruchtziehung aus der Immobilie, vor. In der Steuererklärung der Eltern ändert sich daher nichts. Auch wenn sie aus zivilrechtlicher Sicht keine Eigentümer mehr sind, sind sie dies noch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise, weshalb nach wie vor die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung ihnen zuzurechnen sind.

Lesen Sie auch den Beitrag zur früheren Vermögensabgabe bei vorweggenommener Erbfolge.