Der Sachverhalt
"Die Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung führt nicht selten zu Streitigkeiten mit der Finanzbehörde. Im Streitfall, den der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu entscheiden hatte, stand dem Kläger am Beschäftigungsort zunächst ein Firmenappartement kostenlos zur Verfügung. Später mietete er dort eine kleine Wohnung (39,5 qm). Im 550 km entfernt liegenden Haus der Eltern stand ihm eine Wohnung (50 qm) mit separatem Eingang, allerdings mit gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Die Entscheidung
Der 7. Senat kam nach Beweisaufnahme zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Haus der Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten hat. Dies ist aber zwingende Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die zunächst unter dem Az. VI B 50/08 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde später zurückgenommen."
Steuerempfehlung
Entscheidend ist im vorliegenden Sachverhalt wohl gewesen, dass es sich bei der Einliegerwohnung des Sohnes mit separatem Eingang um eindeutig gemeinschaftlich bewohnte Räume gehandelt hat. Dies widerspricht daher der Grundvoraussetzung, dass es sich um einen eigenen Hausstand gehandelt hat.