EuGH: Zulässige Doppelbesteuerung bei der Grunderwerbsteuer

Bei Fällen des sogenannten einheitlichen Vertragswerkes kommt es zu einer Doppelbesteuerung von Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Gemeint sind Fälle, in denen ein Grundstück gekauft wird und dann mit dem Kauf zusammenhängend bebaut wird. Die Bauleistungen des Bauunternehmers unterliegen dabei der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer.

Der Sachverhalt
Wenn ein Grundstück (meist von einem Bauunternehmer) gekauft wird und im Anschluss daran wird auf dem Grundstück ein Gebäude durch denselben Bauunternehmer ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet, wittert das Finanzamt einen Zusammenhang zwischen dem Bauvertrag und dem Kaufvertrag. Insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang schließt der Fiskus auch auf einen sachlichen Zusammenhang. Man spricht daher von einem einheitlichen Vertragswerk.

Die Folge: Auf die Bauleistungen muss der Käufer Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bezahlen. Das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München, hatte bereits die Doppelbesteuerung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer abgesegnet.

Vorlagebeschluss an den EuGH
Das niedersächsische Finanzgericht ließ sich dadurch jedoch nicht abschrecken und fragte beim EuGH an ob nicht vielleicht in besagter Doppelbesteuerung ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt. Wir hatten bereits darüber berichtet. Weitere Details finden sie in dem Beitrag Einbeziehung von Baukosten bei der Grunderwerbsteuer. Die Antwort des EuGH liegt nun vor:

Nach Meinung der Richter verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer auf die Bauleistungen nicht gegen das EU-Recht. Die Richter führen als Begründung an, dass die Grunderwerbsteuer keine allgemeine Steuer ist, da sie nur bei Immobilien auftritt. Damit weist die Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale der Umsatzsteuer auf und darf folglich auch zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Das Aktenzeichen der EuGH-Entscheidung lautet: C – 156/08.

Darüber hinaus ist zwar noch ein Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängig, jedoch ist fraglich wie lande noch.