Erbschaftsteuerreform bei Wohnungsunternehmen

Die Erbschaftsteuerreform als langwierigste Steuerreform hat nun mittlerweile den Bundestag und auch den Bundesrat passiert. Daher wird sie zum 01.01.2009 in Kraft treten. Bei der Immobilienbewertung gibt es hier zahlreiche Änderungen wie insbesondere die vorhergehenden Beiträge zeigen. Aber auch bei Wohnungsunternehmen hat sich noch etwas getan. Hier lesen Sie die Details.

Der betriebliche Bereich
Die Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuer bei Unternehmen soll hier außen vor gelassen werden, da die Immobilien im Vordergrund stehen sollen. Erwähnt seien an dieser Stelle dennoch die Wohnungsunternehmen, denn hier ist zum Glück nachgebessert worden. Wohnungsunternehmern können nämlich auch unter die allgemeinen Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen fallen.

Wohlgemerkt können, denn es sind weitere Voraussetzungen geschaffen worden, weshalb nicht jede GmbH & Co KG, die seinerzeit aus steuerlichen Gründen gegründet wurde, unter die Regelung fällt.

Die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb benötigt wird. Wann dies der Fall ist und wann nicht, soll insbesondere an der Beschäftigung von Arbeitnehmern festgemacht werden.

Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb
Über dieses Kriterium will der Gesetzgeber die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung vollziehen, wobei weitere Details der Regelung noch im Verwaltungswege geklärt werden sollen. Anders ausgedrückt, hier ist mit schneller Nadel etwas gestrickt worden, bei dem die exakten Details noch in den Sternen stehen.

Klar ist hingegen, was mit einer solchen Regelung erreicht werden soll. Steuergestaltungen, bei denen Immobilien in ein Unternehmensvermögen eingelegt werden um von positiven Verschonungsregelungen auch für die Immobilien zu profitieren, sollen verhindert werden.

Der Gesetzgeber ist dabei der Meinung, dass sich ein wahres und tatsächliches Wohnungsunternehmen von rein aus steuergestalterisch geründeten Wohnungsunternehmen dadurch unterscheidet, das Angestellte vorhanden sind. Ob dies tatsächlich ein geeignetes Kriterium ist und was tatsächlich noch im Verwaltungswege geregelt werden wird, bleibt indes abzuwarten.