Energetische Sanierung Ihrer Immobilie

Das Vorhaben der Bundesregierung 2011 10 Prozent Abschreibung für Vermieter und 10 Prozent Sonderausgabenabzug für die Besitzer eigengenutzter Immobilien einzuführen, wenn diese ihre Häuser energetisch sanieren, sollte Sie interessieren. Folgende Kosten fallen unter energetische Sanierung: Kosten für eine neue Wärmedämmung, eine neue Heizung, neue Fenster und neue Haustüren.

Begünstigt sollen Häuser bis Baujahr 1994 werden, die durch die Sanierung bestimmte Grenzwerte nach der sogenannten Energiesparverordnung dann  nicht mehr übersteigen. Nach der Vorlage der Bundesregierung können dann Vermieter nach § 7e EStG 10% Abschreibung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Selbstnutzer von Immobilien haben nach § 10 k EStG das gleiche Recht über einen Abzug bei den Sonderausgaben.

So weit der Plan der Bundesregierung. Allerdings konnte noch keine
politische Einigung erzielt werden, weil Länder und Kommunen sich bis
dato nicht an der Finanzierung dieses Pakets beteiligen wollen. So sei zu hoffen, dass nach der Sommerpause 2011 Bewegung in die
politische Landschaft kommt und der Vermittlungsausschuss zwischen
Bundestag und Bundesrat zu einer tragfähigen Lösung gelangt. Auch
Kammern und Verbände arbeiten daran. Allerdings haben Sie als Vermieter oder Immobilienbesitzer jetzt schon die Möglichkeit, aktuelle Steuervorteile zu nutzen.

Steuervorteile für Vermieter
Für Vermieter gelten derzeit folgende Regeln: Sämtliche Sanierungskosten können in der Einkommensteuererklärung als sogenannter Erhaltungsaufwand über die Werbungskosten geltend gemacht werden. Handelt es sich um größere Summen, dann besteht die Möglichkeit, den Erhaltungsaufwand auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.

Aber Vorsicht lieber Steuerpflichtiger: Sollten Sie ein Haus erst kürzlich erworben haben, dann gilt eine sogenannte Dreijahresfrist! Innerhalb dieser Zeitspanne dürfen die Sanierungskosten nicht mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen.
Betragen die Sanierungskosten in diesen Fällen mehr als 15%, dann handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten und das zuständige Finanzamt akzeptiert nur die jährliche Abschreibung in Höhe von 2%  gerechnet auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren.

Selbstnutzer einer Immobilie
Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, gelten im Moment folgende Regeln. Die Eigentümer, aber auch Mieter können Handwerkerarbeiten zur Sanierung ihrer Immobilie über die haushaltsnahen Aufwendungen geltend machen. Die Finanzämter berücksichtigen nach der derzeitigen Rechtsprechung nur die Arbeitskosten und Nebenkosten plus Mehrwertsteuer der Handwerker. Das Gleiche gilt auch für Besitzer von Eigentumswohnungen! 20% von bis zu 6.000 Euro Sanierungskosten, also im Höchstfall 1.200 Euro, kann der Steuerpflichtige von seiner Einkommensteuerschuld abziehen.