Einbeziehung von Baukosten bei der Grunderwerbsteuer

Die Frage, ob auch Baukosten in Sachverhalten eines sogenannten "einheitlichen Vertragswerkes" in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzurechnen sind, spaltet derzeit die Finanzgerichte. Anbei eine Meinung der Düsseldorfer Finanzrichter sowie eine Steuerempfehlung des Autors.

Die Aussagen des Finanzgerichtes Düsseldorf
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) nicht nur der Kaufpreis, sondern zugleich die Kosten der Gebäudeerrichtung einzubeziehen, wenn der Grundstückskaufvertrag und der Werkvertrag sog. "einheitliches Vertragswerk" darstellen.

Voraussetzung dafür ist ein Zusammenwirken von Grundstücksveräußerer und Errichter des Gebäudes, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber letztlich ein bebautes Grundstück zukommen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn – wie im Besprechungsfall – ein bebautes Grundstück veräußert wird, zugleich aber eine umfangreiche Sanierungsvereinbarung getroffen wird. In diesem Fall ist Gegenstand des Erwerbs das vollständig sanierte Gebäude.

Das beklagte Finanzamt hat folglich neben dem Kaufpreis für das Gebäude auch die Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen. Der für die GrESt zuständige 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des GrESt-Bescheids erkennen können.

Der 7. Senat folgte dabei auch nicht der Auffassung des (ebenfalls) 7. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen, der die Rechtsprechung zum sog. "einheitlichen Vertragswerk" für gemeinschaftsrechtswidrig hält und das dortige Verfahren 7 K 333/06 mit Beschluss vom 2. April 2008 (DStR 2008, 869) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (Az. Des EuGH C-156/08)."

Steuerempfehlung
Zum einen muss an dieser Stelle klar herausgestellt werden, dass es sich bei dem Beschluss des Finanzgerichtes Düsseldorf nur um einen ablehnenden Beschluss hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung handelt. Dies bedeutet, dass es sich nicht um einen Entscheidung in der Sache handelt, sondern nur darüber entschieden wurde, ob die Steuer jetzt zu entrichten ist oder noch nicht. Die eigentliche Entscheidung in der Sache wird noch folgen.

Auch wenn die Aussagen der Düsseldorfer Richter eher negativ für den Steuerpflichtigen ausfallen, sollte man sich davon nicht einschüchtern lassen und in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch in eigener Sache einlegen und unter Hinweis des oben genannten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die eigene Verfahrensruhe beantragen. Von einer positiven Entscheidung würde man daher in der Zukunft profitieren.