Droht Architekten Gewerbesteuer: Ausgangssachverhalt und Begründung

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Verfahren (Aktenzeichen: XI R 10/06) zu entscheiden, ob die individuell ausgeübte Tätigkeit eines Architekten freiberuflich ist oder es sich vielmehr um die Ausübung eines Gewerbebetriebes mit der Folge der Gewerbebesteuerung handelt. Das Urteil kann kostenlos auf der Website des Bundesfinanzhofs eingesehen werden.

Streitiger Tatbestand beim Architekten
Im Sachverhalt erstellte ein Architekt im Auftrag seiner Kunden Gebäude. Gegenüber seinen Kunden schuldete er die schlüsselfertigen Bauwerke, weshalb er die Aufträge für die einzelnen Baumaßnahmen in eigenem Namen an verschiedene Bauunternehmer vergab. Er trat also als Generalunternehmer auf. Der Architekt hingegen erhielt für seine gesamte Tätigkeit ein Pauschalhonorar. Eine Aufteilung auf originär architektonische Tätigkeiten und die als Bauunternehmer fand nicht statt.

Steuerliche Würdigung bei der Gewerbesteuer
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht qualifizierten die Leistungen des Architekten hinsichtlich der schlüsselfertigen Übergabe des Gebäudes als eine gewerbliche Tätigkeit. Damit auch als steuerpflichtig in der Gewerbesteuer. Danach besteht die typische Tätigkeit eines Architekten in der Planung, Überwachung und Leistung von Baumaßnahmen.

Im Urteilssachverhalt wurde jedoch darüber hinaus ein schlüsselfertiges Gebäude gegen ein Pauschalhonorar erstellt, was nicht zu den charakteristischen Tätigkeitsgebieten eines freiberuflich tätigen Architekten zählt. Vielmehr ähnelt eine solche Leistung der eines gewerblich tätigen Bauunternehmers und ist daher mit Gewerbesteuer zu belasten.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und qualifizierte damit die Einkünfte des Architekten hinsichtlich der schlüsselfertigen Herstellung von Gebäuden als pflichtig in der Gewerbesteuer, da die Tätigkeit der eines Bauunternehmers ähnelt.