Doppelte Haushaltsführung: Privater Wegzug und doch Werbungskosten!

Wer in seiner Steuererklärung Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen will, muss (wie fast immer im Steuerrecht) einige Regeln beachten. Zwei aktuell veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofes erfreuen nun das Herz des Doppelten Haushaltsführers.

Definition der doppelten Haushaltsführung
In beiden aktuell ergangen Urteilen des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen VI R 58/06 und VI R 23/07) veröffentlicht der Bundesfinanzhof zwei nahezu identische Leitsätze. Zum einen definiert er zunächst grob, was unter einer doppelten Haushaltsführung in der Steuererklärung zu verstehen ist.

Dabei geht es grundsätzlich immer um eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung. Diese liegt nach Auffassung der obersten Finanzrichter vor, wenn aus beruflichem Anlass in einer Wohnung am Ort der Beschäftigung einer weiterer, also zweiter Haushalt zum ersten (Haupt-)Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige den zweiten Hausstand nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus zu erreichen.

Änderung der Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung
Dies ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung keine neue Definition. Weiter führt der Bundesfinanzhof jedoch aus, dass auch eine doppelte Haushaltsführung gegeben sein kann, wenn vom bisherigen Beschäftigungsort ein Wegzug aus rein privaten Gründen erfolgt und die Wohnung am Beschäftigungsort jedoch als Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beibehalten wird. Die Worte der obersten Richter dazu: "Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.“

Dem steuermindernden Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung steht daher auch in solchen Sachverhalten der doppelten Haushaltsführung nichts mehr entgegen.