Doppelte Haushaltsführung: Mehr als drei Monate Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung

Über die Anhängigkeit der Streitfrage zur Dauer des Verpflegungsmehraufwands in der Steuererklärung bei doppelter Haushaltsführung und über das positive erstinstanzliche Urteil hatten wir bereits in den vorherigen Beiträgen berichtet. Hier weitere Hintergründe und Handlungsempfehlungen.

Sollte der nun anhängige Streitfall auch auf Sie zutreffen, dass heißt auch Sie hatten eine Unterbrechung Ihrer doppelten Haushaltsführung und das Finanzamt weigert sich, den Dreimonatszeitraum für den Verpflegungsmehraufwand neu beginnen zu lassen, müssen Sie tätig werden.

Legen Sie dazu innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Bescheides Einspruch ein und verweisen Sie unter Nennung des Aktenzeichens auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Im Rahmen des Einspruches beantragen Sie die eigene Verfahrensruhe, und Ihre Rechte sind bis auf weiteres geschützt. Nun müssen Sie nur noch abwarten bis der Bundesfinanzhof entscheidet. Eventuell löst der Bundesfinanzhof dieses Problem jedoch für Sie auf andere Weise.

Mehr als drei Monate Verpflegungsmehraufwand
Derzeit ist noch ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem geklärt werden muss, ob die Begrenzung des in der Steuererklärung abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf drei Monate überhaupt rechtens ist. Würde der Bundesfinanzhof hier bereits entscheiden, dass eine Begrenzung nicht in Ordnung geht, würde auch der Verpflegungsmehraufwand nach einer Unterbrechung kein Problem mehr darstellen.

Weitere Hinweise zu dem Sachverhalt erhalten Sie in dem Beitrag Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung.