Doppelte Haushaltsführung: Höhe des Verpflegungsmehraufwandes in der Steuererklärung (Teil 2)

Im ersten Beitrag zum Thema Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung berichteten wir bereist über das positive erstinstanzliche Urteil. Leider ist der Rechtszug damit noch nicht zum Stehen gekommen, sondern ist weiter nach München vor den Bundesfinanzhof gefahren.

Bundesfinanzhof klärt die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes
Ob nun tatsächlich nach einer Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung der Dreimonatszeitraum neu beginnt und in der Folge auch weit über drei Monate Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Unter dem Aktenzeichen VI R 15/09 muss er nämlich die Frage beantworten, ob die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung von Neuem beginnt, wenn der Arbeitnehmer nach zehn Monaten Unterbrechung wieder dieselbe in seinem Eigentum stehende Wohnung bezieht.

Unterbrechungsdauer bei der doppelten Haushaltsführung
Im Streitfall geht es mit einer zehnmonatigen Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um einen vergleichsweisen langen Zeitraum. Dennoch ist durchaus vorstellbar, dass auch bei kürzeren Zeiträumen der Unterbrechung unter dem Strich für mehr als drei Monate Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung angesetzt werden kann.

Dies könnte insbesondere dann gelten, wenn die doppelte Haushaltsführung nachweislich und erklärbar enden sollte und später aus nicht vorhersehbaren Gründen wieder aufgenommen wird. Natürlich immer vorbehaltlich einer positiven höchstrichterlichen Entscheidung.

Ob das Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch relevant ist, oder ob die obersten Richter die Frage vielleicht auch anders lösen, und wie Sie am besten vorgehen, erfahren Sie in Teil 3 dieser Serie.