Doppelte Haushaltsführung bei Familiennachwuchs

Beruflich wird allseits immer Mobilität gefordert. Die doppelte Haushaltsführung ist daher eines der Mittel, über welches diese Mobilität gefördert werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die steuermindernd anzusetzenden Werbungskosten über den ortsüblichen Mietpreis für eine 60 Quadratmeter Wohnung begrenzt ist. Aktuell musste nun ein erstinstanzliches Finanzgericht klären, ob diese Begrenzung auch gilt, wenn im Hinblick auf den späteren Familiennachzug schon eine größere Wohnung angemietet wird.

Hintergrund Doppelte Haushaltsführung

Aufgrund einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (Az: VI R 10/06) ist der Abzug als steuermindernde Werbungskosten im Hinblick auf die Kosten für eine Wohnung begrenzt. Seinerzeit legte der Bundesfinanzhof fest, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur notwendig und damit auch nur steuerlich mindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Durchschnittsmietzins einer 60 Quadratmeter Wohnung am Beschäftigungsort entsprechen. Diese Regelung ist seitdem die praktizierte Realität in der Finanzverwaltung.

Zwar besteht auch hier eine gewisse Flexibilität, denn wer eine Wohnung
unter 60 Quadratmeter anmietet, kann sich einen Luxusstandard in der
Wohnung gönnen und wird somit auch einen höheren Mietzins zahlen. Auf
der anderen Seite kann jemand der einen niedrigen Wohnungsstandard mit
geringem Mietzins wählt auch eine größere Wohnung steuerlich ansetzten.

Werbungskosten bei Familiennachzug
Dennoch stellt sich die Frage, was denn ist, wenn im Hinblick auf den Familiennachzug sofort eine größere Wohnung angemietet wird. Aktuell hat das Finanzgericht Nürnberg diese Streitfrage leider negativ entschieden.

Die Begründung der Richter: „Weil im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal „notwendig“ am Abzugszweck zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat.“

Unter dem Strich ließen die erstinstanzlichen Richter also keinen weiteren Werbungskostenabzug zu. Dagegen wendet sich aber nun die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München, der nun zu klären hat, wie hoch die Kosten für die neue Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn wegen der geplanten Verlagerung des Familienhausstandes direkt eine größere Wohnung angemietet wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Richter hier eine positive Entscheidung fällen.

Das anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 2/11. Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen:

Einspruch gegen Steuerbescheide: So machen Sie bei der Vermietung mehr absetzbar!

Einspruch gegen Steuerbescheide: Strittige Steuer bei Vermietung zahlen oder nicht?

Weitere Hinweise rund um die doppelte Haushaltsführung finden Sie in den folgenden Beiträgen:

Die Verwaltungsanweisungen zur doppelten Haushaltsführung 

Steuererklärung: Mehr Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung (Teil 1)

Führung eines eigenen Hausstandes bei einer doppelten Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung auch Werbungskosten nach der Hochzeit 

Doppelte Haushaltsführung: Privater Wegzug und doch Werbungskosten!