Der Dauerbrenner bei Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung: Aus einkommensteuerlicher Sicht ist die Absicht eines Menschen auch tatsächlich Einkünfte erzielen zu wollen, die Grundlage zur steuerlichen Berücksichtigung der verschiedenen Einkünfte.

Werden dabei im Rahmen der Einkünfte Gewinne bzw. Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt, gilt dies als nahezu unumstößliches Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige auch die steuerlich relevante Absicht hatte, diese Einkünfte zu erzielen. Es kommt daher zu einer Besteuerung der Einkünfte.

Sind die Einkünfte absichtlich erzielt?
Sofern jedoch auf Dauer und nachhaltig Verluste oder – insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, müssen – aus fiskalischer Sicht – nicht unbedingt einkommensteuerlich relevante (negative) Einkünfte vorliegen. Entscheidend ist hier, ob der Steuerpflichtige überhaupt die Absicht gehabt hat, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen.

Ist diese Absicht nicht vorhanden – oder wird zumindest seitens des Fiskus bestritten – führt dies unweigerlich zur Beurteilung der Verluste als Privatvergnügen. In der Folge stehen die erlittenen Verluste nicht mehr zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften zur Verfügung und mindern nicht das persönliche Steueraufkommen.

Auf Dauer angelegte Vermietung
Das Vorhandensein der Einkünfteerzielungsabsicht ist also maßgeblich dafür, ob oder inwieweit Aufwendungen steuermindernde Berücksichtigung finden können. Bereits im Jahr 1984 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes klargestellt, dass eine einkommensteuerlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte (also auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) die Absicht voraus setzt, auf Dauer nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

Allein das Vorhandensein eines Vermietungsverlustes rechtfertigt jedoch nicht bereits die Annahme einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht, obwohl übereifrige Finanzbeamte schon mal diesen Eindruck erwecken können. Die obersten deutschen Finanzrichter haben jedoch in 1997 (Az: IX R 80/94) auch schon die grundlegende Maxime aufgestellt, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist.

Zentrales Tatbestandsmerkmal ist daher die "auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit". Diese ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn bei der Vermietung keinerlei Umstände ersichtlich sind, die für eine Befristung der Vermietung sprechen. Lediglich besondere Umstände oder Beweismittel des Einzelfalles die gegen diese Maxime sprechen, können die Annahme der prinzipiellen Einkünfteerzielungsabsicht verhindern.

Da solche Faktoren im Endeffekt zu Mehr- oder Mindersteuern führen, kommt ihnen die primäre Bedeutung zu, und es stellt sich die Frage, welche Beweisanzeichen nach Meinung der Finanzverwaltung gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Eine Antwort findet man diesbezüglich in einer fünfzehnseitigen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (Az: IV C 3 – S 2253 – 91/04). Die wichtigsten Punkte des Erlasses sowie weitere aktuelle Aspekte finden sich daher in den folgenden Serienbeiträgen.