Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 6)

Die Möglichkeiten des Steuererlasses haben sich durch das Jahressteuergesetz 2009 erheblich verschlechtert. Wahrscheinlich eine Reaktion des Steuergesetzgebers auf die für den Steuerpflichtigen positive Rechtssprechung.

Berechnung des Grundsteuererlasses
Nach dem die Voraussetzungen nun geklärt wurden, gilt es nun die Höhe der zu erwartenden Grundsteuerrückerstattung zu bestimmen. Ein Grundsteuererlass kommt nach den neuen Regelungen nur in Betracht, wenn die Ertragsminderung mehr als 50% (bisher nur 20%) beträgt. Der Steuererlass beträgt nun 25% (bisher 80% im Bezug auf die Mieteinbuße).

In besonderen Fällen, in denen ein vollständiger Mietausfall zu erleiden gewesen ist, können bis zu 50% Grundsteuer erlassen werden. Das unten stehende Beispiel verdeutlicht die Berechnung.

Beispiel zur Berechnung des Grundsteuererlasses
Die Grundsteuer für eine Vermietungsimmobilie am Rhein beträgt 3.000 EUR. Aufgrund eines Rheinhochwassers konnte nicht der normale Rohertrag erzielt werden. Der normale Rohertrag beträgt 20.000 EUR. Tatsächlich wurden jedoch nur 8.000 EUR erwirtschaftet.

  1. Schritt: Das Hochwasser ist nicht vom Eigentümer der Immobilie zu vertreten, noch hatte er eine Einflussmöglichkeit. Es handelt sich um höhere Gewalt.
  2. Schritt: Die Ertragminderung i.H.v. 12.000 EUR beträgt daher mehr als 50% und ist damit wesentlich i.S.d. Vorschrift.
  3. Schritt: Erlass der Grundsteuer: 3.000 EUR x 25% = 750 EUR

Hinweis zur Berechnung des Grundsteuererlasses
Wären die kompletten Mieten ausgefallen, könnten 50% der Grundsteuer (1.500 EUR) erstattet werden.