Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 2)

In diesen Tagen ist die Grundsteuer-Thematik zudem gleich doppelt aktuell. Nicht nur das nun ab 2007 die neue Rechtsprechung angewendet werden kann und es für 2008 eine Gesetzesänderung gibt, daneben ist unbedingt zu beachten, dass der zwingend zu stellende Antrag an eine Frist gebunden ist, die wahrhaft nicht sonderlich lang bemessen ist.

Frist für die Erstattung der Grundsteuer unbedingt beachten
Entsprechend den Ausführungen im Grundsteuergesetz kann der Antrag nämlich nur bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März gestellt werden. Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, ist der derzeitige Erlasszeitraum das Kalenderjahr 2008. Ein Antrag zum Teilerlass der Grundsteuer für 2008 ist daher nur bis Ende März 2009 möglich.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Frist nicht verlängert werden kann, weshalb schon jetzt die Voraussetzungen geprüft und nötige Vorbereitungen getroffen werden müssen. Adressat der Grundsteuer ist dabei regelmäßig die den Grundsteuerbescheid erlassende Behörde. In aller Regel werden dies die Gemeinden sein, lediglich in den Stadtstaaten kann es hier Abweichungen geben.

Grundvoraussetzungen für den Teilerlass der Grundsteuer

Zunächst einmal kommt der Grundsteuererlass nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bebaute Grundstücke in Betracht. Im Einzelnen gehören dazu sowohl für Gewerbe- als auch für Wohnzwecke vermietete Gebäude sowie eigengewerblich genutzte Immobilien. Unbebaute Grundstücke können nie in den Genuss der Steuerrückerstattung gelangen.

Weiterhin muss der normale Rohertrag eine Ertragsminderung von mindestens 50% erfahren haben. Sind die zu tragenden Einbußen geringer, scheidet ein Antrag auf Grundsteuererlass ohne Ausnahme aus. Weitere Voraussetzung ist, dass der Immobilieneigentümer die wesentliche Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. D. h. es darf ihn an der Minderung des Rohertrags nicht nur keine Schuld treffen, vielmehr darf er auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Ursachen der Ertragsminderung haben. Die Paradebeispiele für solche Sachverhalte sind Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Erdbeben, Hagelschäden usw.