Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Progressionsvorbehalt

Häufig kommt es im Rahmen der Besteuerung der Auslandsimmobilie im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer auch zum sogenannten Progressionsvorbehalt. Dabei wird die Auslandsimmobilie nicht direkt besteuert, erhöht jedoch den Steuersatz für das übrige Vermögen.

Progressionsvorbehalt: Keine Vereinbarung für die Schenkungsteuer
Mit der Schweiz besteht beispielsweise lediglich eine Vereinbarung die Erbschaftssteuer, nicht jedoch die Schenkungsteuer, betreffend. Dieser bilaterale Vertrag regelt, dass bei Ansässigkeit des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland und Immobilien in der Schweiz der deutsche Staat die Erbschaft nicht direkt, sondern lediglich über den so genannten Progressionsvorbehalt besteuert, wenn der Erblasser schweizerischer Staatsbürger war. Sofern der Erblasser nicht schweizerischer Staatsbürger war, greift wiederum das Anrechnungsverfahren.

Beispiel zum Progressionsvorbehalt
Der in Düsseldorf wohnende Schweizer S verstirbt, weshalb sein schweizerisches Immobilienvermögen auf seinen Erben übergeht.

Aufgrund des Belegenheitsprinzip kann die Schweiz besteuern. Die Steuer beträgt 5.000 €.

Da es sich um einen schweizerischen Staatsangehörigen handelt, stellt Deutschland die in der Schweiz belegene Immobilie von der Besteuerung frei, wendet jedoch den Progressionsvorbehalt an.

Das inländische, steuerpflichtige Vermögen beträgt 500.000 € und würde zur einer Steuer von 75.000 € führen.

Das gesamte Vermögen (inklusive der schweizerischen Immobilie) beträgt 750.000 € und führt zu einer deutschen Erbschafsteuer von 142.500 €, was 19% entspricht.

Die deutsche Erbschaftssteuer beträgt 500.000 € x 19% = 95.000 €.

Unter dem Strich hat eine tatsächliche Steuerfreistellung nicht stattgefunden!