Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Besteuerungsabkommen

Bei Auslandsimmobilien ist das Risiko hoch, direkt von zwei Staaten aufgrund einer Schenkung oder Erbschaft zur Kasse gebeten zu werden. Der Wohnsitzstaat will sich in der Besteuerung nicht auf das Vermögen beschränken, welches sich im eigenen Land befindet. Auf der anderen Seite will sich der Belegenheitsstaat nicht die Besteuerungschance für eine auf seinem Gebiet befindlichen Immobilie entgehen lassen, nur weil der Eigentümer nicht in seinem Staat ansässig ist.

Auslandsimmobilien: Doppelbesteuerungsabkommen nur vereinzelt vorhanden
Während im Bereich der Ertragsteuer eine drohende Doppelbesteuerung durch zwei verschiedene Staaten in der Mehrheit der Fälle über bilaterale Verträge, die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen, vermieden werden soll, sind hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungsteuer solche Abkommen nur äußerst selten zu finden.

Beispielsweise bestehen auf diesem Gebiet Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden und Dänemark, die jeweils dem Belegenheitsstaat die Möglichkeit der Besteuerung einräumen. Eine Doppelbesteuerung soll in der Folge im Wohnsitzstaat dadurch vermieden werden, dass dieser zwar auch die eigene Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer festsetzt, jedoch die ausländische Steuer anrechnet, das heißt, wie eine Vorauszahlung behandelt.

Auslandsimmobilien: Tatsächliche Doppelbesteuerung
Auch mit den Vereinigten Staaten besteht ein bilateraler Vertrag, der dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zugesteht, der Wohnsitzstaat jedoch auch besteuert und die ausländische Steuer von der eigenen Steuerfestsetzung abzieht. Unter dem Strich kann dieses Anrechnungsverfahren jedoch sehr wohl zu einer faktischen Doppelbesteuerung führen, nämlich immer dann, wenn die ausländische Steuer höher ist als die Steuer im Wohnsitzstaat.

Auslandsimmobilien: Fallbeispiel
Vater (V) und Sohn (S) sind beide in der Bundesrepublik wohnhaft. V besitzt einer Ferienwohnung in Florida. Als V stirbt, erbt S sein gesamtes Vermögen inklusive der Ferienwohnung in Florida.

Die USA haben als Belegenheitsstaat der Immobilie ein Besteuerungsrecht. Deutschland berechnet ebenfalls ihre eigene Erbschaftssteuer, rechnet jedoch die amerikanische Steuer an. Die deutsche Erbschaftssteuer, die auf die Wohnung in Florida entfällt, beträgt 5.000 €. Die amerikanische (Federal estate tax) Bundeserbschaftsteuer beträgt 7.500 €.

Die Anrechnung findet nur in Höhe der deutschen Erbschaftssteuer statt, die auf die Wohnung entfällt. Der übersteigende Teil von 2.500 € stellt daher eine tatsächliche Doppelbesteuerung dar.