Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Belegenheitsprinzip

Hat man sich der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgreich entzogen ist man jedoch gerade bei Immobilienvermögen nicht auf der sicheren Seite. Hier möchten die meisten Staaten bei Übertragung der Immobilie eine Scheibe ab haben.

Auslandsimmobilien: Was ist das Belegenheitsprinzip?
Unbeschränkt steuerpflichtig ist man daher in aller Regel schon in einem Staat in dem man Vermögen hat. Im Rahmen dieses so genannten Belegenheitsprinzip wird durch den jeweiligen Staat nur das Vermögen besteuert, das sich auch in diesem Land befindet. Der Hauptanwendungsfall ist dabei wohl die Immobilie.

Zum Leidwesen aller Eigentümer von Auslandsimmobilien ist das Belegenheitsprinzip nicht nur ein deutsches Kind, sondern wird nahezu überall angewendet. Insbesondere Länder, die aus deutscher Sicht für Ferienobjekte prädestiniert sind, wie beispielsweise die Schweiz, Spanien, Frankreich oder die Vereinigten Staaten, fangen sich über das Belegenheitsprinzip ihr grundlegendes Besteuerungsrecht ein.

Auslandsimmobilien: Beschränkte Steuerpflicht
Bei Immobilienvermögen ist es daher nahezu unmöglich, der beschränkten Steuerpflicht im Belegenheitsstaat zu entgehen. Lediglich in machen Staaten kann man dem entgehen, indem man das Immobilienvermögen in eine Gesellschaft einbringt. Jedoch muss dies vorab ausführlich mit dem jeweilig geltenden Recht abgestimmt werden.

Grundsätzlich werden in solchen Fällen zwar dann Gesellschaftsanteile und nicht Immobilienvermögen übertragen, jedoch haben einige Staaten einer solchen Gestaltung einen kompletten oder zumindest einen teilweisen Riegel vorgeschoben, so beispielsweise unsere Nachbarn aus Frankreich und den Niederlanden. Weiterhin können auch ertragssteuerliche Folgen eintreten, weshalb eine staatenübergreifende Handlungsempfehlung nicht gegeben werden kann und die Möglichkeiten des Einzelfalles mit Spezialisten der jeweiligen Staaten erarbeitet werden müssen.