Abwehr einer Zwangsvollstreckung als nachträgliche Anschaffungskosten der Immobilie

In einem Sachverhalt hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, wie Aufwendungen eines Grundstückskäufers zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung zu behandeln sind. Hier das Ergebnis, in dem sich die obersten Finanzrichter gegen die Meinung des Finanzamtes stellen.

Anschaffungskosten sind gewollt
Im Urteilssachverhalt hatte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Vermietungsobjekt gegen Übernahme von Verbindlichkeiten gekauft. Der zwischen Vater und Sohn geschlossene Kaufvertrag wurde im Nachhinein von einem Gläubiger des Vaters wegen Gläubigerbenachteiligung aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Anfechtungsgesetzes angefochten.

Damit der Grundstückserwerber die Zwangsvollstreckung der neu erworbenen Immobilie abwenden konnte und somit in der Lage war, das Objekt zu retten, war er gezwungen über 100.000 EUR an den anfechtenden Gläubiger zu entrichten. In seiner Steuererklärung behandelte er diesen Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten der Vermietungsimmobilie und machte sie im Wege der Abschreibung steuermindern geltend.

Das Finanzamt verwarf den Werbungskostenabzug jedoch, weshalb der Steuerpflichtige den gerichtlichen Weg einschlagen musste. Mit Aktenzeichen IX R 56/06 hat der Grundstückserwerber schließlich Recht bekommen. Auch der Bundesfinanzhof sieht in der Befriedigung des Gläubigers nachträgliche Anschaffungskosten, weshalb ein steuermindernder Einsatz der Beträge im Wege der Abschreibung durchaus möglich ist.

Anschaffungskosten der Abwehrkosten
Die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichtes begründen ihre Auffassung damit, dass auch die Übernahme von Verbindlichkeiten zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftgutes gehört. Daneben sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die von Seiten des Käufers geleistet werden, um den Gegenstand des Kaufvertrages in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.

Hätte der Grundstückserwerber die Forderungen des Gläubigers nicht erfüllt, wäre er nicht Eigentümer der Immobilie geworden. Diesen Grundsätzen folgend gehören zweifelsohne auch die Aufwendungen des Immobilienkäufers aufgrund Gläubigeranfechtung und zwecks Abwehrung einer Zwangsvollstreckung zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Immobilie.

Unter dem oben bereits genannten Aktenzeichen IX R 56/06 kann das Urteil auf der Seite des Bundesfinanzhofs kostenlos herunter geladen werden.