GmbH: Vorsicht beim qualifizierten Rangrücktritt

GmbH-Geschäftsführer wissen, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags häufig durch einen qualifizierten Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen verhindert werden kann. Aber Vorsicht! Hier müssen gewisse Punkte beachtet werden, damit es steuerlich kein böses Erwachen gibt.

Bilanzielle Behandlung

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen IR 100/10 haben die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, dass ein Gesellschafter-Darlehen, für welches einen qualifizierter Rangrücktritt in bestimmter Form eingerichtet wurde, nicht in der Bilanz zu passieren ist.

Die Folge des Urteils

Insgesamt hört sich die Entscheidung zunächst unspektakulär an, kann jedoch zu extremen steuerlichen Folgen führen. Sofern nämlich das Gesellschafter-Darlehen, für das ein qualifizierter Rangrücktritt gegeben ist, nicht mehr zu passieren ist, muss dieser Ausweis auf der Passivseite der Bilanz ergebniserhöhend ausgebucht werden. Dies führt entweder zur Vernichtung eines vorhandenen Verlustvortrages oder im schlimmsten Fall sogar dazu, dass Steuern entstehen, obwohl insoweit keinerlei Liquidität vorhanden ist.

Auf Formulierung des Rangrücktritts achten

Um entsprechende nachteilige Folgen zu verhindern, muss besonders auf die Formulierung des Rangrücktritts geachtet werden. Die obersten Finanzrichter der Republik beim Bundesfinanzhof entschieden nämlich, dass eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, nicht in der Bilanz passiert werden darf. Dann kommt es zur ergebniserhöhenden Ausbuchungen, aber nur dann!

Das Wort: "nur"

Dabei sollte sich insbesondere das kleine Wörtchen "nur" ins Auge des Betrachters schleichen. Die Passivierung einer entsprechenden Verbindlichkeit ist nämlich nur dann nicht mehr erlaubt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht.

Es muss daher geregelt werden, dass die entsprechende Erfüllung nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen bzw. Liquiditätsüberschüssen getilgt werden soll, sondern insoweit auch eine Tilgung aus freiem Vermögen möglich ist. Ist diese Regelung gegeben, dürfte auch einer weiteren Passivierung des Gesellschafter-Darlehens, trotz qualifiziertem Rangrücktritt nichts entgegen sprechen. In der Folge kann ein Steueraufkommen mangels Liquiditätszufluss vollkommen verhindert werden.