von Christoph Iser, veröffentlicht in Steuern
Vorsicht beim Darlehen einer GmbH an eine andere Person
Zu der grundsätzlichen Darlehensgewährung hat sich der Bundesfinanzhof (Az: I R 23/91) schon eindeutig geäußert: "Die Übernahme von Bankschulden und Zinsverpflichtungen ihres Hauptgesellschafters durch eine GmbH, stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH gleichzeitig werthaltige, gleich hohe Ersatzforderungen gegen den Hauptgesellschafter aktiviert."
In der selben Entscheidung macht der Bundesfinanzhof jedoch auch deutlich, dass im Rahmen einer differenzierteren Betrachtungsweise auch eine verdeckte Gewinnausschüttung möglich ist, wenn besagte Spielregeln nicht eingehalten werden: "Erhält die GmbH für die Übernahme des Haftungsrisikos kein angemessenes Entgelt, so kann insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegen."
Wie so oft im Steuerrecht kommt es also auf die Details an, wie sollte es auch anders sein. Wo Sie diese Hintergrundinformationen finden, wollen Sie wissen? Naja, Sisyphus lässt grüßen. Zahlreiche Details sind nämlich nur über jahrzehntelange Rechtsprechung geklärt.
Sucht man jedoch nach etwas Grundsätzlichem kann man wohl auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (Az: IV B 2-S 2144-76/92) zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen zurückgreifen.
Dieser Verwaltungsanweisung folgend heißt das Schlüsselwort (mal wieder) Fremdvergleich. Gelingt der Fremdvergleich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen. Abzustellen ist daher auf fremdübliche Vereinbarungen, wie sie auch bei der Darlehensgewährung mit einer Sparkasse oder Bank üblich sind. Insbesondere führt dies zu drei konkreten Vergleichskriterien:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, rückt man ein Stückchen näher in den Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung. Wohlgemerkt: Die verdeckte Gewinnausschüttung kommt ein Stückchen näher, ist jedoch nicht direkt bei Darlehenshingabe einschlägig. Anders formuliert: Solange das Darlehen nicht ausfällt oder nicht zu einem Aufwand führt, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist im Zeitpunkt der Darlehenshingabe also nicht direkt einschlägig, weil es insoweit an der Vermögensminderung (zwingende Voraussetzung der vGA) fehlt. Erst beim Forderungsverzicht der Gesellschaft beziehungsweise bei der Teilwertabschreibung der Forderung mindert sich das Gesellschaftsvermögen. Bis dahin ist die Forderung jedoch werthaltig und eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei fehlenden Sicherheiten nicht angenommen werden.
Diesbezüglich ist daher der Betriebsprüfer unbedingt auszubremsen, zumal auch der Einkommensteuersenat des Bundesfinanzhofes (Az: IV R 21/01) in einem Fall der Darlehensschuldnerschaft der GmbH keine Probleme sieht:
"Gewährt eine Personengesellschaft einer GmbH, an der ihre beiden Hauptgesellschafter zusammen zu 50 % beteiligt und als Geschäftsführer bestellt sind, verzinsliche Darlehen, so kann allein aus dem Umstand, dass die Darlehen ohne hinreichende Sicherheiten gegeben worden sind, nicht rückgeschlossen werden, dass die Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist."

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