GmbH: Gestaltung bei der Abgeltungsteuer

Schon seit Anfang 2009 gibt es die Abgeltungsteuer. Da im Rahmen der Kapitalerträge auch Gewinnausschüttungen unter die Abgeltungsteuer fallen, finden sich im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen dazu wichtige Antworten für den GmbH-Gesellschafter. Gemeint ist hier die mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren.

Zum Hintergrund

Die Kehrseite der Abgeltungsteuer ist das Werbungskostenabzugsverbot, wonach sämtliche Werbungskosten nicht mehr steuermindernd einsetzbar sind. Insbesondere für Gesellschafter, die ihren Anteil fremdfinanziert haben, kann dies daher zu einem verheerenden steuerlichen Ergebnis führen, weshalb der Gesetzgeber hier eine Option zum Teileinkünfteverfahren geschaffen hat.

Dadurch kann der Gesellschafter der Abgeltungssteuer den Rücken kehren, wenn er irgendwann im Veranlagungszeitraum der erstmaligen Antragstellung

  • mindestens zu 25 Prozent beteiligt ist oder
  • mindestens zu 1 Prozent an der GmbH beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Folge: Teileinkünfteverfahren

In der Folge greift dann das Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der
Gewinnausschüttungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind,
aber auf der anderen Seite auch 60 Prozent der angefallen Werbungskosten
(beispielsweise Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung der Anteile)
steuerliche Berücksichtigung finden.

Voraussetzungen des Teileinkünfteverfahrens

Im oben erwähnten 105 Seiten langen BMF-Schreiben nimmt die
Verwaltung nun auch erstmals zu dieser Optionsmöglichkeit Stellung, was
aufgrund der zahlreichen unbestimmten Begriffe und der nicht zuletzt
daraus resultierenden Fragen dringend nötig war. So machen die Beamten
deutlich, dass auch schon das abstrakte Vorliegen von
Gewinnausschüttungen zur Option berechtigt. Das heißt, auch ohne
tatsächliche Einnahmen kann die Option gewählt werden, um so die
vorhandenen Werbungskosten mit 60 Prozent steuerlich berücksichtigen zu können.

Antworten zur Beteiligungshöhe

Ebenso ist es ausreichend, wenn die Beteiligung von 25 Prozent bzw. 1 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr der Antragsstellung erfüllt war. Insbesondere ist es für den Antrag unerheblich, ob die maßgebliche Beteiligungshöhe während des ganzen Jahres bestanden hat oder in den Folgejahren (für die der Antrag auch gilt) weiterhin besteht. Erst wenn der Antrag nach fünf Jahren ausläuft, müssen zur Erneuerung des Antrages die Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Widerruf möglich

Soll der Antrag nicht für die gesamten fünf Jahre gelten, besteht die Möglichkeit, diesen zu widerrufen. In der Praxis sollte hiervon jedoch äußerst sparsam Gebrauch gemacht werden, da im Fall eines Widerrufes für diese Beteiligung nie wieder ein erneuter Antrag gestellt werden kann. Bedenkt man, dass gerade in wirtschaftlichen schwierigen Zeiten die Gesellschafter auch Einlagen tätigen müssen, könnte der damit in Zusammenhang stehende Finanzierungsaufwand bei vorherigem Widerruf eines Antrages nie mehr berücksichtigt werden.

Wohlgemerkt bezieht sich dabei das Antragswahlrecht als auch ein etwaiger Wiederruf auf die gesamte Beteiligung und nicht auf einzelne Anteile der Beteiligung. Auch wenn weitere Anteile hinzuerworben werden, ist eine teilweise Anwendung der Option nicht möglich.

Beruflich für die Gesellschaft tätig

Im Rahmen einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung war indes noch klärungsbedürftig, was denn unter "beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig" zu verstehen ist. Nach der Verwaltungsmeinung ist es hier vollkommen irrelevant, ob es sich dabei um eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit handelt oder ob diese als gewerbliche oder freiberufliche einzuordnen ist.

Bedeutsam ist lediglich, dass es sich nicht um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung handelt. Auch wenn sich das Finanzministerium an dieser Stelle nicht weiter äußert, wird doch klar, dass die Qualität der Arbeit und nicht die Quantität ausschlaggebend ist. Dem folgend würde daher auch der nur geringfügig oder gar nicht entlohnte Gesellschafter-Geschäftsführer als für die Gesellschaft tätig einzustufen sein.

Frist beachten

Last but not least muss noch darauf hingewiesen werden, dass der Antrag fristgebunden ist. Dieser ist nämlich spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Da es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, wäre die Beantragung im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid schon zu spät. Man sollte daher genau überlegen, ob der Antrag im individuellen Fall Sinn macht oder nicht.