GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Die Frage, ob eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört, ist wie eine Medaille zu betrachten, denn sie hat zwei Seiten. Einmal die Seite bei Veräußerung der Anteile und einmal die Seite bei Veräußerung des Einzelunternehmens und Beibehaltung der Gesellschaftsanteile.

Veräußerung der GmbH-Anteile

Mit der Herabsetzung der Beteiligungsgrenze bei Anteilsverkäufen auf 1 Prozent hat die Veräußerung der GmbH-Anteile in einem solchen Fall weitestgehend an Schrecken verloren. Dies daher in aller Regel nicht zu thematisieren, denn es muss ja (fast) immer etwas versteuert werden.

Freiberufliches Unternehmen wird veräußert oder eingestellt

Doch was passiert, wenn das freiberufliche Unternehmen veräußert oder
schlicht eingestellt wird, die GmbH-Anteile jedoch behalten werden? In
diesen Fällen müssen die Gesellschaftsanteile quasi zwangsweise
entnommen werden und dementsprechend ein Entnahmegewinn versteuert
werden, ohne dass diesbezüglich auch ein entkräfteter Euro zufließt. Da
dies zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann, lohnt es zu
prüfen, wann immer eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen angenommen
werden muss.

Rechtsprechungsbeispiele

In der Rechtsprechung finden sich dazu einige Entscheidungen, die zwar ursprünglich aufgrund anderer Problematiken anhängig wurden, aber in ihren Begründungen, dass die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, immer noch Bestand haben.

So wurde bereits entschieden, dass die Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatistik an einer Planungs- und Bau GmbH zum Betriebsvermögen des Ingenieurs gehört (Az: IV R 185/71). Gleiches gilt für die Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG (Az: IV R 146/75) oder eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt an einer diese Präparate vermarktenden GmbH (Az: IV R 14/00).

Förderung der Freiberuflichkeit entscheidet

Ein Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (Az: 7 K 243/04) verdeutlicht, wann notwendiges Betriebsvermögen angenommen werden muss. Es ist nämlich nicht entscheidend ob die Beteiligungen für den Betrieb erforderlich sind. Vielmehr steht im Vordergrund, dass die GmbH-Anteile der Förderung der freiberuflichen Tätigkeit dienen und der Gegenstand der GmbH nicht wesensfremd ist. Kurz gesagt: In vielen Fällen wird notwendiges Betriebsvermögen vorliegen, ohne dass es bewusst ist.